+297. Bei der Mitteilung der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen sollten die zuständigen …

297. Bei der Mitteilung der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen sollten die zuständigen …

Bei der Mitteilung der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ihre Entscheidung, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, begründen und die vollständige Bewertung der in Absatz 273 aufgeführten Elemente klar darlegen. Die Begründung sollte firmenspezifisch sein und eine klare Angabe der wichtigsten Faktoren umfassen, die der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zugrunde liegen, einschließlich der Risiken und Risikokomponenten, die zu der zusätzlichen Eigenmittelanforderung beitragen. Bei der Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollten sich die zuständigen Behörden auf alle relevanten Risikokategorien beziehen, d. h. Risiken im Zusammenhang mit einer ungeordneten Abwicklung, Kundenrisiken, Marktrisiken, Firmenrisiken und sonstige Risiken.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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