+7.3 Festlegung und Begründung der Eigenmittelanforderungen
---+295. Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der …
---+296. Die zuständigen Behörden sollten 𝐷𝐷 sicherstellen, dass die anwendbare zusätzliche …
---+297. Bei der Mitteilung der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen sollten die zuständigen …
---+298. Bei der Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Absatz 273 Buchstaben b bis d …

7.3 Festlegung und Begründung der Eigenmittelanforderungen

7.3 Festlegung und Begründung der Eigenmittelanforderungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
295. Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der …

Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden nach einem gemäß Absatz 271 bestimmten Zeitpunkt Folgendes festlegen:

  • a. einen absoluten Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderung infolge der Schlussfolgerung auf der Grundlage der SREP-Bewertung und
  • b. das Verhältnis des unter Buchstabe a genannten absoluten Betrags zu der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ermittelten Eigenmittelanforderung der 93 Wertpapierfirma zum Zeitpunkt der Festlegung dieses absoluten Betrags nach Buchstabe a („D“) nach folgender Formel:

𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴 𝐵𝐵𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑎𝑎𝑎𝑎 𝑑𝑑𝐴𝐴𝐴𝐴 𝑧𝑧𝐴𝐴𝐴𝐴 ä 𝐴𝐴𝑧𝑧𝐴𝐴𝑡𝑡𝑡𝑡ℎ𝐴𝐴𝑒𝑒 𝐸𝐸𝑡𝑡𝑎𝑎𝐴𝐴𝑒𝑒𝐸𝐸𝑡𝑡𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑎𝑎𝑒𝑒𝐸𝐸𝐴𝐴𝐴𝐴𝑑𝑑𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑒𝑒𝑎𝑎

296. Die zuständigen Behörden sollten 𝐷𝐷 sicherstellen, dass die anwendbare zusätzliche …

Die zuständigen Behörden sollten 𝐷𝐷 sicherstellen, dass die anwendbare zusätzliche Eigenmittelanforderung stets dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: entweder dem in Absatz 295 Buchstabe a genannten absoluten Betrag oder dem Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, der erforderlich ist, um im Falle eines Anstiegs von D und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden aufgrund der SREP-Bewertung einen neuen absoluten Betrag festlegen, das in Absatz 295 Buchstabe b genannte Verhältnis aufrechtzuerhalten.

297. Bei der Mitteilung der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen sollten die zuständigen …

Bei der Mitteilung der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ihre Entscheidung, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, begründen und die vollständige Bewertung der in Absatz 273 aufgeführten Elemente klar darlegen. Die Begründung sollte firmenspezifisch sein und eine klare Angabe der wichtigsten Faktoren umfassen, die der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zugrunde liegen, einschließlich der Risiken und Risikokomponenten, die zu der zusätzlichen Eigenmittelanforderung beitragen. Bei der Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollten sich die zuständigen Behörden auf alle relevanten Risikokategorien beziehen, d. h. Risiken im Zusammenhang mit einer ungeordneten Abwicklung, Kundenrisiken, Marktrisiken, Firmenrisiken und sonstige Risiken.

298. Bei der Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Absatz 273 Buchstaben b bis d …

Bei der Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Absatz 273 Buchstaben b bis d sollten die zuständigen Behörden darüber hinaus die wichtigsten Mängel benennen, die von diesen Anforderungen bis zu ihrer Behebung in Einklang mit den Absätzen 291 bis 293 abgedeckt werden sollen. Vor dem Hintergrund der angemessenen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Titel 10 sollten die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen auffordern, angemessene Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ermitteln und die voraussichtlichen Fristen für ihre Umsetzung mitzuteilen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/