+307. Die zuständigen Behörden sollten die P2G im Allgemeinen nicht für die Berücksichtigung von …

307. Die zuständigen Behörden sollten die P2G im Allgemeinen nicht für die Berücksichtigung von …

Die zuständigen Behörden sollten die P2G im Allgemeinen nicht für die Berücksichtigung von Risikoaspekten verwenden, die von der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Abschnitt 7.2 dieser Leitlinien abgedeckt werden sollten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/