+7.4 Erfüllung der Anforderungen bei Konjunkturschwankungen
---+299. Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 …
---+300. Bei der Berücksichtigung ungünstiger Konjunkturschwankungen sollten die zuständigen Behörden …
---+301. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung im Falle ungünstiger …
---+302. Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 301 sollten die zuständigen Behörden feststellen …
---+303. Die zuständigen Behörden sollten die P2G gemäß diesem Abschnitt und zu einem nach Absatz 271 …
---+304. Die P2G sind der als angemessen erachtete Betrag des Eigenkapitals, der festgesetzt werden …
---+305. Die zuständigen Behörden sollten die P2G auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung von …
---+306. Für die Zwecke der Absatz 305 sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die zur …
---+307. Die zuständigen Behörden sollten die P2G im Allgemeinen nicht für die Berücksichtigung von …
---+308. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der festgesetzte Umfang der P2G geeignet …
---+309. Bei der Bestimmung des Umfangs der P2G sollten die zuständigen Behörden – soweit relevant – …
---+310. Unbeschadet der Absatz 271 sollten die zuständigen Behörden die Höhe der P2G zeitnah …
---+311. Die von den zuständigen Behörden festgesetzten P2G ergänzen die höchste Komponente der …
---+312. Bei der Festlegung oder Aktualisierung der P2G sollten die zuständigen Behörden der …
---+313. Im Falle einer Überprüfung gemäß Absatz 310, wenn keine aufsichtlichen Überprüfungen gemäß …
---+314. Die zuständigen Behörden sollten den Wertpapierfirmen auch mitteilen, dass die P2G mit den …
---+315. Die zuständigen Behörden sollten den Wertpapierfirmen ferner mitteilen, dass die für die …
---+316. Bei der Festlegung der Fristen für die Etablierung der P2G und deren Mitteilung an die …
---+317. Wenn die quantitativen Ergebnisse, auf die in Abschnitt 7.4 Bezug genommen wird, erkennen …
---+318. Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit …
---+319. Bei der Bewertung der Kapitalpläne sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls nach einem …
---+320. Die zuständigen Behörden sollten erwarten, dass die Wertpapierfirmen den überarbeiteten …
---+321. Die zuständigen Behörden sollten, sofern relevant, die Anwendung der zusätzlichen, in Titel 10 …
---+322. Insbesondere in den Fällen, in denen die quantitativen Ergebnisse der Stresstests oder …
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7.4 Erfüllung der Anforderungen bei Konjunkturschwankungen
7.4 Erfüllung der Anforderungen bei Konjunkturschwankungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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299. Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 …
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Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, sollten die zuständigen Behörden im Falle ungünstiger Konjunkturschwankungen die jeweilige Angemessenheit der Eigenmittel bestimmen und feststellen, ob aufsichtliche Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln (P2G), eine revidierte Kapitalplanung und andere Maßnahmen nach Titel 10 erforderlich sind, um möglichen Unzulänglichkeiten entgegenzuwirken.
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300. Bei der Berücksichtigung ungünstiger Konjunkturschwankungen sollten die zuständigen Behörden …
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Bei der Berücksichtigung ungünstiger Konjunkturschwankungen sollten die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus der Wertpapierfirma bewerten, wie sich die Risiken oder Risikokomponenten, die Wertpapierfirmen für Dritte 94 darstellen oder denen sie ausgesetzt sind, über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg entwickeln können. Der Detaillierungsgrad dieser Bewertung sollte je nach Komplexität des Geschäftsmodells und Risikoprofil der Wertpapierfirma unterschiedlich ausfallen.
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301. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung im Falle ungünstiger …
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Bei der Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung im Falle ungünstiger Konjunkturschwankungen sollten die zuständigen Behörden die qualitativen und quantitativen Ergebnisse berücksichtigen, die aus Folgendem hervorgehen: - a. Stresstests oder Sensitivitätsanalysen der Aufsichtsbehörden, sofern verfügbar;
- b. Stresstests oder Sensitivitätsanalysen der Wertpapierfirmen, sofern verfügbar und auf der Grundlage der nach Titel 5 durchgeführten Bewertung hinreichend zuverlässig; oder
- c. einer sonstigen Bewertung von Konjunkturschwankungen durch die zuständigen Behörden oder durch die Wertpapierfirma auf der Grundlage der Bewertung nach Titel 5, sofern diese als ausreichend zuverlässig erachtet wird.
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302. Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 301 sollten die zuständigen Behörden feststellen …
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Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 301 sollten die zuständigen Behörden feststellen, ob die Eigenmittel der Wertpapierfirma ausreichen, um die geltenden Eigenmittelanforderungen, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, bei ungünstigen Konjunkturschwankungen zu decken. 7.4.1 Bestimmung und Festlegung der P2G
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303. Die zuständigen Behörden sollten die P2G gemäß diesem Abschnitt und zu einem nach Absatz 271 …
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Die zuständigen Behörden sollten die P2G gemäß diesem Abschnitt und zu einem nach Absatz 271 festgelegten Zeitpunkt bestimmen. Führt die Bestimmung zu einem positiven Wert, sollten sie die P2G so festsetzen, dass aufsichtlichen Bedenken hinsichtlich der Sensitivität der Wertpapierfirma gegenüber ungünstigen Konjunkturschwankungen Rechnung getragen wird.
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304. Die P2G sind der als angemessen erachtete Betrag des Eigenkapitals, der festgesetzt werden …
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Die P2G sind der als angemessen erachtete Betrag des Eigenkapitals, der festgesetzt werden sollte, um Konjunkturschwankungen zu berücksichtigen und gleichzeitig einem Verstoß gegen die einschlägigen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 und gegen die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 berechnete zusätzliche Eigenmittelanforderung sowie jeder Gefährdung der Fähigkeit der Wertpapierfirma zu einer geordneten Abwicklung vorzubeugen. Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass die Wertpapierfirma unter ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht von solchen Gefährdungen betroffen ist, können sie beschließen, keine P2G festzusetzen.
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305. Die zuständigen Behörden sollten die P2G auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung von …
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Die zuständigen Behörden sollten die P2G auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung von Konjunkturschwankungen in Einklang mit Absatz 301 bestimmen und festlegen. Diese Analysen sollten die Strategie und das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma sowie das Umfeld, in dem sie tätig ist, als Grundlage für die Ermittlung von Anfälligkeiten und Schadensrisiken auf Ebene der Wertpapierfirma berücksichtigen. Sie sollten zudem relevante wirtschaftliche Schwankungen berücksichtigen, die systemweit 95 auftreten können, wenn die Erbringung von Finanzdienstleistungen infolge einer weitreichenden Störung des Finanzsystems in breitem Umfang beeinträchtigt wird. Berücksichtigt werden sollte auch die Möglichkeit einer Volatilität der Wertpapierpreise, die weit verbreitet ist oder spezifisch das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma trifft, weil ein spezifischer Schock für Art und Laufzeit der Finanzinstrumente eintritt, mit denen sie handelt. All diese Faktoren sollten für einen zukunftsorientierten Zeithorizont berücksichtigt werden.
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306. Für die Zwecke der Absatz 305 sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die zur …
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Für die Zwecke der Absatz 305 sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die zur Festsetzung der P2G durchgeführten Analysen Folgendes angemessen abdecken: - a. alle wesentlichen Risiken, die zu der gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten zusätzlichen Eigenmittelanforderung beitragen, und
- b. Gegebenheiten, unter denen der Wertpapierfirma erhebliche Verluste entstehen, die die Führung ihrer Geschäfte behindern oder in denen sie ihre Geschäftstätigkeit in geordneter Weise einstellen muss.
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307. Die zuständigen Behörden sollten die P2G im Allgemeinen nicht für die Berücksichtigung von …
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Die zuständigen Behörden sollten die P2G im Allgemeinen nicht für die Berücksichtigung von Risikoaspekten verwenden, die von der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Abschnitt 7.2 dieser Leitlinien abgedeckt werden sollten.
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308. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der festgesetzte Umfang der P2G geeignet …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der festgesetzte Umfang der P2G geeignet ist, die erwarteten maximalen Schwankungen des harten Kernkapitals der Wertpapierfirma abzudecken, und dass die geltenden Eigenmittelanforderungen eingehalten werden.
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309. Bei der Bestimmung des Umfangs der P2G sollten die zuständigen Behörden – soweit relevant – …
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Bei der Bestimmung des Umfangs der P2G sollten die zuständigen Behörden – soweit relevant – die folgenden Faktoren berücksichtigen: - a. im Falle der Bestimmung der P2G auf der Grundlage von Stresstests den Zeitpunkt, zu dem sich die Stressbedingungen in Bezug auf den Startpunkt und den Zeithorizont der Szenarien, die in den Stresstests verwendet werden, am stärksten auswirken;
- b. die Ergebnisse eines zuverlässigen internen Stresstests oder einer zuverlässigen internen Sensitivitätsanalyse der Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der jeweiligen Szenariodefinition und -annahmen, insbesondere wenn diese als für das Geschäftsmodell und das Risikoprofil der Wertpapierfirma relevanter angesehen werden oder wenn die internen Szenarien schwerwiegender sind als die aufsichtlichen Szenarien, sofern Letztere verfügbar sind;
- c. die einschlägigen Management-/Minderungsmaßnahmen der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma, sofern diese nach der aufsichtlichen Bewertung als hinreichend glaubwürdig und sehr sicher angesehen werden;
96 - d. Informationen darüber und aufsichtliche Einschätzungen dazu, wie relevant die eigenen Stresstests oder Sensitivitätsanalysen der Wertpapierfirma für die Strategie, die Finanzpläne und das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma sind;
- e. eine verringerte Sicherheit bezüglich der tatsächlichen Sensitivität der Wertpapierfirma gegenüber ungünstigen Szenarien;
- f. etwaige Überschneidungen mit der geltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderung;
- g. ob sich die Wertpapierfirma in Umstrukturierung oder Abwicklung befindet.
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310. Unbeschadet der Absatz 271 sollten die zuständigen Behörden die Höhe der P2G zeitnah …
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Unbeschadet der Absatz 271 sollten die zuständigen Behörden die Höhe der P2G zeitnah überprüfen, wenn diese auf der Grundlage aller einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, als nicht richtig erachtet wird. Sie sollten zumindest bewerten, ob die bestehende Höhe der P2G weiterhin angemessen ist, und sie erforderlichenfalls ändern, wenn die qualitativen und quantitativen Ergebnisse, auf die in Absatz 305 Bezug genommen wird, wesentliche Veränderungen gegenüber der zuvor für die Festlegung der P2G verwendeten Analyse aufweisen.
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311. Die von den zuständigen Behörden festgesetzten P2G ergänzen die höchste Komponente der …
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Die von den zuständigen Behörden festgesetzten P2G ergänzen die höchste Komponente der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034. 7.4.2 Mitteilung und Zusammensetzung der P2G
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312. Bei der Festlegung oder Aktualisierung der P2G sollten die zuständigen Behörden der …
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Bei der Festlegung oder Aktualisierung der P2G sollten die zuständigen Behörden der Wertpapierfirma deren Höhe sowie die maßgeblichen Fristen für ihre Festlegung gemäß Absatz 316 mitteilen. Die zuständigen Behörden sollten ferner die potenzielle aufsichtliche Reaktion in Situationen, in denen die P2G nicht erfüllt werden, erläutern.
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313. Im Falle einer Überprüfung gemäß Absatz 310, wenn keine aufsichtlichen Überprüfungen gemäß …
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Im Falle einer Überprüfung gemäß Absatz 310, wenn keine aufsichtlichen Überprüfungen gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erfolgen, sollten die zuständigen Behörden die neue Höhe der P2G mitteilen.
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314. Die zuständigen Behörden sollten den Wertpapierfirmen auch mitteilen, dass die P2G mit den …
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Die zuständigen Behörden sollten den Wertpapierfirmen auch mitteilen, dass die P2G mit den CET1-fähigen Eigenmitteln erfüllt und in ihre Rahmen für Kapitalplanung und Risikomanagement, einschließlich der Rahmen für die Risikobereitschaft und gegebenenfalls die Sanierungsplanung, integriert werden müssen.
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315. Die zuständigen Behörden sollten den Wertpapierfirmen ferner mitteilen, dass die für die …
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Die zuständigen Behörden sollten den Wertpapierfirmen ferner mitteilen, dass die für die Zwecke der P2G gehaltenen Eigenmittel nicht zur Erfüllung anderer Eigenmittelanforderungen verwendet werden dürfen.
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316. Bei der Festlegung der Fristen für die Etablierung der P2G und deren Mitteilung an die …
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Bei der Festlegung der Fristen für die Etablierung der P2G und deren Mitteilung an die Wertpapierfirma sollten die zuständigen Behörden mindestens berücksichtigen, - a. ob sich die Wertpapierfirma in Umstrukturierung oder Abwicklung befindet, und
97 - b. welche potenziellen Auswirkungen die als CET1 benannten P2G für andere Teile der Kapitalanforderungen haben können und wie sie sich auf die Fähigkeit der Wertpapierfirmen auswirken können, zusätzliche Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) oder des Ergänzungskapitals (T2) auszugeben.
7.4.3 Kapitalplanung und andere aufsichtliche Maßnahmen für eine angemessene Eigenkapitalausstattung unter Stressbedingungen Kapitalplanung
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317. Wenn die quantitativen Ergebnisse, auf die in Abschnitt 7.4 Bezug genommen wird, erkennen …
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Wenn die quantitativen Ergebnisse, auf die in Abschnitt 7.4 Bezug genommen wird, erkennen lassen, dass eine Wertpapierfirma unter bestimmten ungünstigen Szenarien nicht in der Lage sein wird, die entsprechenden Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen, sollten die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma verlangen, einen glaubwürdigen Kapitalplan vorzulegen, der sich mit den Risiken einer Nichterfüllung der entsprechenden Eigenkapitalanforderungen befasst.
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318. Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit …
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Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit angemessen – Folgendes berücksichtigen: - a. ob der Kapitalplan den gesamten angenommenen Zeithorizont für die ungünstigen Bedingungen abdeckt;
- b. ob der Kapitalplan eine Reihe an glaubwürdigen Minderungs- und Managementmaßnahmen enthält;
- c. ob die Wertpapierfirma bereit und in der Lage ist, solche Maßnahmen zu ergreifen, um sich mit den Nichteinhaltungen der geltenden Kapitalanforderungen unter ungünstigen Bedingungen zu befassen;
- d. ob diese Minderungs- und Managementmaßnahmen durch gesetzliche Bestimmungen oder Reputationserwägungen beschränkt werden;
- e. die Wahrscheinlichkeit, dass die Minderungs- und Managementmaßnahmen es der Wertpapierfirma ermöglichen würden, ihre entsprechenden Kapitalanforderungen in einem angemessenen Zeitrahmen vollständig zu erfüllen, und
- f. ob die vorgeschlagenen Maßnahmen weitestgehend den makroökonomischen Erwägungen sowie den bekannten zukünftigen regulatorischen Änderungen entsprechen, die eine Wertpapierfirma im Rahmen und im Zeitraum des angenommenen ungünstigen Szenarios betreffen;
- g. gegebenenfalls die verfügbaren Sanierungsoptionen und deren Analyse gemäß dem Sanierungsplan der Wertpapierfirma.
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319. Bei der Bewertung der Kapitalpläne sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls nach einem …
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Bei der Bewertung der Kapitalpläne sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls nach einem effektiven Dialog mit der Wertpapierfirma diese auffordern, diese Pläne in einem angemessenen Rahmen zu ändern, einschließlich der vorgeschlagenen Managementmaßnahmen, oder die Wertpapierfirma auffordern, weitere 98 Minderungsmaßnahmen zu ergreifen, die angesichts der Szenarien und der aktuellen makroökonomischen Bedingungen relevant werden würden.
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320. Die zuständigen Behörden sollten erwarten, dass die Wertpapierfirmen den überarbeiteten …
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Die zuständigen Behörden sollten erwarten, dass die Wertpapierfirmen den überarbeiteten Kapitalplan umsetzen und dabei auch die zusätzlichen Änderungen basierend auf den Ergebnissen der aufsichtlichen Bewertung und des aufsichtlichen Dialogs berücksichtigen. Zusätzliche aufsichtliche Maßnahmen
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321. Die zuständigen Behörden sollten, sofern relevant, die Anwendung der zusätzlichen, in Titel 10 …
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Die zuständigen Behörden sollten, sofern relevant, die Anwendung der zusätzlichen, in Titel 10 beschriebenen aufsichtlichen Maßnahmen erwägen, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirma unter ungünstigen Bedingungen angemessen kapitalisiert ist.
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322. Insbesondere in den Fällen, in denen die quantitativen Ergebnisse der Stresstests oder …
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Insbesondere in den Fällen, in denen die quantitativen Ergebnisse der Stresstests oder Sensitivitätsanalysen darauf hindeuten, dass die Wertpapierfirma ihre entsprechenden Eigenkapitalanforderungen unter dem ungünstigen Szenario in den folgenden 12 Monaten voraussichtlich nicht erfüllen wird, sollten die zuständigen Behörden, sofern angemessen, solche Informationen als einen der möglichen Umstände im Sinne von Artikel 38 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 betrachten. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden die angemessenen Maßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ergreifen, die darauf abzielen, ausreichende Eigenmittel zu gewährleisten. Vor allem in den Fällen, in denen sich solche Maßnahmen auf das Kapital beziehen, sollten die zuständigen Behörden insbesondere einen der bzw. beide nachfolgenden Punkte gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a und f in Erwägung ziehen: - a. Aufforderung an die Wertpapierfirmen, eine entsprechende Menge an zusätzlichen Eigenmitteln in der Form eines Nennbetrags vorzuhalten, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der SREP-Bewertung;
- b. Aufforderung zu einer Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen der Wertpapierfirma verbundenen inhärenten Risikos.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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