+383. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
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383. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma eine Anpassung ihrer Risikomanagement- und Risikokontrollregelungen oder ihrer Governance-Regelungen verlangen, um dem erwünschten Geschäftsmodell oder der erwünschten Geschäftsstrategie Rechnung zu tragen; diese Anpassungen können wie folgt realisiert werden: - a. Anpassung des in der Strategie angenommenen Finanzplans, wenn die Strategie nicht durch die interne Kapitalplanung oder durch glaubwürdige Annahmen unterstützt wird;
- b. Forderung von Änderungen der Organisationsstrukturen, Verstärkung der Risikomanagement- und Risikokontrollfunktionen und Regelungen, um die Umsetzung des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie zu unterstützen, und/oder
- c. Forderung von Änderungen und einer Verstärkung der IT-Systeme, um die Umsetzung des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie zu unterstützen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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