+383. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

383. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma eine Anpassung ihrer Risikomanagement- und Risikokontrollregelungen oder ihrer Governance-Regelungen verlangen, um dem erwünschten Geschäftsmodell oder der erwünschten Geschäftsstrategie Rechnung zu tragen; diese Anpassungen können wie folgt realisiert werden:

  • a. Anpassung des in der Strategie angenommenen Finanzplans, wenn die Strategie nicht durch die interne Kapitalplanung oder durch glaubwürdige Annahmen unterstützt wird;
  • b. Forderung von Änderungen der Organisationsstrukturen, Verstärkung der Risikomanagement- und Risikokontrollfunktionen und Regelungen, um die Umsetzung des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie zu unterstützen, und/oder
  • c. Forderung von Änderungen und einer Verstärkung der IT-Systeme, um die Umsetzung des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie zu unterstützen.

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1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/