+10.5 Anwendung anderer Aufsichtsmaßnahmen
---+381. Zur Eindämmung bestimmter Mängel, die während der Bewertung der SREP-Elemente ermittelt …
---+382. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung der in der Geschäftsmodellanalyse ermittelten Mängel …
---+383. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+384. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+385. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+386. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung der internen …
---+387. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+388. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+389. Basierend auf den Ergebnissen der qualitativen Revision der Stresstestprogramme und bei …
---+390. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung des …
---+391. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+392. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+393. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können …
---+394. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung des Marktrisikos …
---+395. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+396. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+397. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+398. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung des …
---+399. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+400. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können …
---+401. Ungeachtet der Anforderung, gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) …
---+402. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+403. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
---+404. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

10.5 Anwendung anderer Aufsichtsmaßnahmen

10.5 Anwendung anderer Aufsichtsmaßnahmen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
381. Zur Eindämmung bestimmter Mängel, die während der Bewertung der SREP-Elemente ermittelt …

Zur Eindämmung bestimmter Mängel, die während der Bewertung der SREP-Elemente ermittelt wurden, können die zuständigen Behörden die Anwendung von Maßnahmen erwägen, die nicht direkt mit quantitativen Kapital- oder Liquiditätsanforderungen zusammenhängen. Dieser Abschnitt enthält eine nicht erschöpfende Liste möglicher Aufsichtsmaßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgesehen werden können. Die zuständigen Behörden können andere als die in diesem Artikel vorgesehenen aufsichtlichen Maßnahmen anwenden, wenn diese angemessener sind, um die in diesem Abschnitt beschriebenen ermittelten Mängel zu beheben. Bei der Wahl der Maßnahmen sollte den Ergebnissen der in Einklang mit den Titeln 4, 5, 6 und 8 dieser Leitlinien durchgeführten Bewertung Rechnung getragen werden.

Geschäftsmodellanalyse

382. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung der in der Geschäftsmodellanalyse ermittelten Mängel …

Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung der in der Geschäftsmodellanalyse ermittelten Mängel zählen in der Regel Maßnahmen, die von der Wertpapierfirma eine Anpassung ihrer Governance- und Kontrollregelungen verlangen, um die Umsetzung des Geschäftsmodells und der Geschäftsstrategie zu unterstützen oder bestimmte Geschäftstätigkeiten zu beschränken.

383. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma eine Anpassung ihrer Risikomanagement- und Risikokontrollregelungen oder ihrer Governance-Regelungen verlangen, um dem erwünschten Geschäftsmodell oder der erwünschten Geschäftsstrategie Rechnung zu tragen; diese Anpassungen können wie folgt realisiert werden:

  • a. Anpassung des in der Strategie angenommenen Finanzplans, wenn die Strategie nicht durch die interne Kapitalplanung oder durch glaubwürdige Annahmen unterstützt wird;
  • b. Forderung von Änderungen der Organisationsstrukturen, Verstärkung der Risikomanagement- und Risikokontrollfunktionen und Regelungen, um die Umsetzung des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie zu unterstützen, und/oder
  • c. Forderung von Änderungen und einer Verstärkung der IT-Systeme, um die Umsetzung des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie zu unterstützen.

123

384. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma eine Änderung des Geschäftsmodells oder der Geschäftsstrategie verlangen, wenn

  • a. diese nicht durch geeignete Regelungen im Hinblick auf die Organisationsstruktur, die Governance oder das Risikomanagement und die Risikokontrolle unterstützt werden;
  • b. diese nicht durch Kapital- und operationelle Pläne unterstützt werden, wozu auch die Zuweisung entsprechender finanzieller, personeller und technischer/IT-Ressourcen zählt, und/oder
  • c. erhebliche Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells bestehen.
385. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. von der Wertpapierfirma die Verringerung des Risikos, das mit den von der Wertpapierfirma entwickelten/vertriebenen Produkten verbunden ist, unter anderem mittels folgender Maßnahmen verlangen:
•Änderungen im Hinblick auf die bestimmten Produktangeboten innewohnenden Risiken und/oder
•Verbesserung der Governance- und Kontrollregelungen für die Entwicklung und Pflege von Produkten;
  • b. von der Wertpapierfirma die Verringerung des Risikos, das mit ihren Systemen verbunden ist, unter anderem mittels folgender Maßnahmen verlangen:
•Verbesserung der Systeme, Erhöhung der Investitionen oder Beschleunigung der Implementierung neuer Systeme und/oder
•Verbesserung der Governance- und Kontrollregelungen für die Entwicklung und Pflege von Systemen;
  • c. von der Wertpapierfirma die Verringerung des Risikos, das mit ihren Tätigkeiten, einschließlich ausgelagerter Tätigkeiten, verbunden ist, unter anderem mittels folgender Maßnahmen verlangen:
•Änderung oder Reduzierung bestimmter Tätigkeiten hinsichtlich einer Verringerung ihres inhärenten Risikos und/oder
•Verbesserung der Governance- und Kontrollregelungen sowie der Beaufsichtigung ausgelagerter Tätigkeiten. 124

Interne Governance und firmenweite Kontrollen

386. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung der internen …

Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung der internen Governance und der firmenweiten Kontrollen erkannt wurden, können schwerpunktmäßig Auflagen zählen, die von der Wertpapierfirma die Stärkung ihrer Governance- und Kontrollregelungen oder die Minderung der ihren Produkten, Systemen und Tätigkeiten innewohnenden Risiken verlangen. Bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung der bei der Bewertung der internen Governance festgestellten Mängel sollten die zuständigen Behörden für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit die zugrunde liegenden Mängel/Anfälligkeiten in kohärenter Weise angegangen werden.

387. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. von der Wertpapierfirma eine Änderung ihrer allgemeinen Governance-Regelungen und ihrer Organisation unter anderem mittels folgender Maßnahmen verlangen:
•Änderung der organisations- oder funktionsbezogenen Struktur, einschließlich Berichtswegen;
•Anpassung der Risikostrategien oder der Art und Weise, wie diese Strategien organisationsweit entwickelt und umgesetzt werden, und/oder
•mehr Transparenz der Governance-Regelungen;
  • b. von der Wertpapierfirma eine Änderung der Organisation, Zusammensetzung oder Arbeitsregelungen des Leitungsorgans verlangen;
  • c. von der Wertpapierfirma eine Verstärkung ihrer allgemeinen Risikomanagementregelungen unter anderem mittels folgender Maßnahmen verlangen:
•Änderungen im Hinblick auf die Risikobereitschaft (oder ihre Verringerung) oder im Hinblick auf die Governance-Regelungen zur Festlegung der Risikobereitschaft und Entwicklung der allgemeinen Risikostrategie;
•Verbesserung des ICAAP oder ILAAP und der betreffenden Modelle, wenn diese als nicht zweckdienlich erachtet werden;
•Erweiterung der Stresstestkapazitäten und des allgemeinen Stresstestprogramms und/oder
•Verbesserung der Notfallplanung; 125
d. von der Wertpapierfirma Kontrollfunktioneneine Verstärkung der internen Kontrollregelungen und unter anderem mittels folgender Maßnahmen verlangen:
•Gewährleistung der Unabhängigkeit und einer angemessenen Personalausstattung der Innenrevision und/oder
•Verbesserung des internen Berichterstattungsprozesses, um eine angemessene Berichterstattung an das Leitungsorgan zu gewährleisten;
  • e. von der Wertpapierfirma eine Verbesserung der Informationssysteme oder der Regelungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs beispielsweise durch folgende Auflagen verlangen:
•Verbesserung der Zuverlässigkeit von Systemen und/oder
•Erstellung und Testen von Betriebskontinuitätsplänen.
388. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma Folgendes verlangen:

  • a. eine Änderung der Vergütungspolitik und/oder
  • b. die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte.
389. Basierend auf den Ergebnissen der qualitativen Revision der Stresstestprogramme und bei …

Basierend auf den Ergebnissen der qualitativen Revision der Stresstestprogramme und bei Feststellung von Mängeln können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma Folgendes verlangen:

  • a. Entwicklung eines Plans mit Abhilfemaßnahmen, die darauf abzielen, die Programme und Praktiken für die Stresstests zu verbessern;
  • b. Änderungen am Kapitalplan der Wertpapierfirma;
  • c. sofern angemessen, Durchführung der spezifischen vorgeschriebenen Szenarien (oder Elemente davon) oder Verwendung spezifischer Annahmen.

Kundenrisiko

390. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung des …

Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung des Kundenrisikos und der zugehörigen Risikomanagement- und Risikokontrollregelungen erkannt wurden, zählen in der Regel schwerpunktmäßig Auflagen, die von der Wertpapierfirma eine Senkung des inhärenten Risikos oder eine Verstärkung der Risikomanagement- und Risikokontrollregelungen verlangen.

391. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma Folgendes verlangen:

126

  • a. aktivere Einbeziehung des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse in die Steuerung des Kundenrisikos;
  • b. Verbesserung des organisatorischen Rahmens zur Gewährleistung (qualitativ und quantitativ) ausreichender personeller und technischer Ressourcen (einschließlich Front- und Backoffice, Informationssystemen), um Dienstleistungen für die Kunden wirksam zu erbringen;
  • c. Verbesserung des Kontrollrahmens (Wirksamkeit und Unabhängigkeit der Kontrollfunktionen), um die Risiken für die Kunden zu mindern;
  • d. Verbesserung der Qualität und Häufigkeit der Berichterstattung über Kundenrisiken an das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung.
392. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma Folgendes verlangen:

  • a. Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik;
  • b. Anpassung der internen Schätzungen des K-Faktor-Betrags für das Kundenrisiko und Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung.
393. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma Folgendes verlangen:

  • a. Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftszweige, der Tätigkeiten oder des Netzwerks;
  • b. Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind;
  • c. Verringerung des mit Tätigkeiten, Produkten (einschließlich des Risikos durch komplexe Produkte und Transaktionen und des Konzentrationsrisikos) und Systemen verbundenen Risikos, auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos.

Marktrisiko

394. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung des Marktrisikos …

Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung des Marktrisikos und der zugehörigen Risikomanagement- und Risikokontrollregelungen erkannt wurden, zählen in der Regel schwerpunktmäßig Auflagen, die von der Wertpapierfirma eine Senkung des inhärenten Risikos oder eine Verstärkung der Risikomanagement- und Risikokontrollregelungen verlangen.

395. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma verlangen, die im Hinblick auf die

127 Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle von Marktrisiken festgestellten Mängel unter anderem mittels folgender Maßnahmen zu beheben:

  • a. Sicherstellung, dass die Risikostrategie der Wertpapierfirma deren Risikobereitschaft im Hinblick auf das Marktrisiko angemessen Rechnung trägt und mit der allgemeinen Risikobereitschaft in Einklang steht;
  • b. Schaffung eines angemessenen organisatorischen Rahmens mit (sowohl qualitativ als auch quantitativ) ausreichenden personellen und technischen Ressourcen;
  • c. Verbesserung der Leistungsfähigkeit der internen Ansätze der Wertpapierfirma oder ihrer Kapazitäten zur Durchführung von Rückvergleichen oder Stresstests;
  • d. Verbesserung der Qualität und Erhöhung der Häufigkeit der auf Marktrisiken bezogenen Meldungen an das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma und/oder
  • e. häufigere und eingehendere interne Prüfungen in Bezug auf das Marktrisiko und die Berechnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung.
396. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. die Investition in bestimmte Produkte einschränken, wenn die Richtlinien und Verfahren der Wertpapierfirma keine angemessene Deckung und Kontrolle des aus diesen Produkten erwachsenden Risikos gewährleisten;
  • b. von der Wertpapierfirma die Vorlage eines Plans zur schrittweisen Verringerung der mit notleidenden Vermögenswerten und/oder illiquiden Positionen verbundenen Risiken verlangen und/oder
  • c. die Veräußerung von Finanzprodukten verlangen, auch wenn die Bewertungsverfahren der Wertpapierfirma zu keinen konservativen Bewertungen führen.
397. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. von der Wertpapierfirma eine Verringerung des inhärenten Marktrisikos (durch Absicherung oder Verkauf von Aktiva) zu verlangen und/oder
  • b. von der Wertpapierfirma eine Erhöhung der über zentrale Gegenparteien abgewickelten Derivate verlangen.

128 Firmenrisiko

398. Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung des …

Zu den Aufsichtsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die während der Bewertung des Firmenrisikos und der zugehörigen Risikomanagement- und Risikokontrollregelungen erkannt wurden, zählen in der Regel schwerpunktmäßig Auflagen, die von der Wertpapierfirma eine Senkung des inhärenten Risikos oder eine Verstärkung der Risikomanagement- und Risikokontrollregelungen verlangen.

399. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. sicherstellen, dass die Risikostrategie der Wertpapierfirma deren Risikobereitschaft im Hinblick auf das Firmenrisiko – bestehend aus dem Risiko des täglichen Handelsstroms, dem Konzentrationsrisiko und dem Gegenparteiausfallrisiko – angemessen Rechnung trägt und mit der allgemeinen Risikobereitschaft in Einklang steht;
  • b. verlangen, dass ein angemessener organisatorischer Rahmen mit (sowohl qualitativ als auch quantitativ) ausreichenden personellen und technischen Ressourcen geschaffen wird;
  • c. von der Wertpapierfirma verlangen, das Leitungsorgan oder seine Ausschüsse aktiver in die Steuerung des Firmenrisikos einzubeziehen;
  • d. von der Wertpapierfirma verlangen, bei der Genehmigung neuer Produkte und Systeme das inhärente Firmenrisiko zu berücksichtigen;
  • e. von der Wertpapierfirma verlangen, die Ermittlung operationeller Risiken (in Bezug auf den täglichen Handelsstrom) und die Messsysteme zu verbessern und/oder
  • f. die internen Schätzungen des K-Faktor-Betrags für das Firmenrisiko und die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung anpassen.
400. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben e und f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. von der Wertpapierfirma verlangen, die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen (Verringerung des Konzentrationsrisikos oder des Gegenparteiausfallrisikos);
  • b. die Veräußerung von Geschäftszweigen verlangen, die für die Solidität der Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind;
  • c. von der Wertpapierfirma verlangen, den Anwendungsbereich und/oder Umfang von Auslagerungen zu verringern, darunter die Umstrukturierung oder die

129 Beendigung von Auslagerungsvereinbarungen oder der Wechsel zu einem anderen Dienstleistungsanbieter;

  • d. von der Wertpapierfirma verlangen, mit Firmenrisiken behaftete Positionen auszugleichen;
  • e. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität der Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;
  • f. die Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos, einschließlich der Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit prudentiellen Auswirkungen, verlangen.

Sonstige Kapitalrisiken

401. Ungeachtet der Anforderung, gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) …

Ungeachtet der Anforderung, gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 zusätzliche Eigenmittel zu halten, sollten die zuständigen Behörden die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen in Erwägung ziehen, wenn die Ergebnisse des SREP oder anderer Aufsichtstätigkeiten Mängel bei der Messung, Steuerung, Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikos durch die Wertpapierfirma, einschließlich insbesondere des IKT-Risikos, des Zinsänderungsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs oder sonstiger für die Wertpapierfirma relevanter Risiken erkennen lassen.

Liquiditätsrisiko

402. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. eine Diversifizierung des Liquiditätspuffers und Währungskongruenz zwischen liquiden Aktiva und Nettoabflüssen verlangen;
  • b. Anforderungen hinsichtlich der Konzentration der gehaltenen liquiden Aktiva vorschreiben, darunter:
•Anforderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung des Profils der liquiden Aktiva der Wertpapierfirma bezüglich Anlageklassen, Währungen und/oder
•Obergrenzen, Limits oder Einschränkungen für Finanzierungskonzentrationen;
  • c. Beschränkungen kurzfristiger vertraglicher oder verhaltensbedingter Laufzeitinkongruenzen verhängen:
•Limits für Laufzeitinkongruenzen (in bestimmten Laufzeitbändern); 130
•Limits für die jeweilige Mindestüberlebensdauer und/oder
•Limits für die Abhängigkeit von bestimmten kurzfristigen Finanzierungsquellen wie Geldmarktfinanzierungen.
403. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma verlangen, die im Hinblick auf die Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des Liquiditätsrisikos festgestellten Mängel unter anderem mittels folgender Maßnahmen zu beheben:

  • a. Erweiterung ihrer Stresstestkapazität, damit die Wertpapierfirma ihre wesentlichen Liquiditätsrisikoquellen besser ermitteln und quantifizieren kann;
  • b. Verbesserung der Möglichkeiten der Wertpapierfirma zur Monetarisierung ihrer liquiden Aktiva;
  • c. Verbesserung des Liquiditätsnotfallplans der Wertpapierfirma und ihres Rahmenwerks für liquiditätsbezogene Frühwarnindikatoren und/oder
  • d. Verbesserung der Meldung von Liquiditätsmanagementinformationen an das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma.
404. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden Maßnahmen verlangen, um das Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma zu ändern, darunter:

  • a. Verringerung der Abhängigkeit der Wertpapierfirma von bestimmten (potenziell volatilen) Finanzierungsmärkten wie dem Interbankenmarkt;
  • b. Verringerung der Konzentrationen im Finanzierungsprofil der Wertpapierfirma in Bezug auf Gegenparteien, Spitzen im langfristigen Laufzeitprofil, (Inkongruenzen bei) Währungen und/oder
  • c. Verringerung des Betrags ihrer belasteten Vermögenswerte, wobei zwischen Gesamtbelastung und Übersicherung unterschieden werden kann.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/