+427. Die für die Aufsicht von grenzüberschreitend tätigen Gruppen und ihre Unternehmen zuständigen …

427. Die für die Aufsicht von grenzüberschreitend tätigen Gruppen und ihre Unternehmen zuständigen …

Die für die Aufsicht von grenzüberschreitend tätigen Gruppen und ihre Unternehmen zuständigen Behörden sollten möglichst die Anwendung aller Aufsichts- und Frühinterventionsmaßnahmen (soweit zutreffend) für die Wertpapierfirmengruppe und/oder ihre wichtigsten Unternehmen erörtern und koordinieren, damit gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die festgestellten Anfälligkeiten die am besten geeigneten Maßnahmen einheitlich angewandt werden, wobei die Größe der Gruppe sowie die Wechselwirkungen und die gruppeninternen Regelungen (wie oben dargelegt) berücksichtigt werden sollten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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