+11.3 Anwendung anderer Aufsichtsmaßnahmen
---+427. Die für die Aufsicht von grenzüberschreitend tätigen Gruppen und ihre Unternehmen zuständigen …
---+428. Bei der Verhängung aufsichtlicher oder administrativer Maßnahmen einschließlich Sanktionen …

11.3 Anwendung anderer Aufsichtsmaßnahmen

11.3 Anwendung anderer Aufsichtsmaßnahmen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
427. Die für die Aufsicht von grenzüberschreitend tätigen Gruppen und ihre Unternehmen zuständigen …

Die für die Aufsicht von grenzüberschreitend tätigen Gruppen und ihre Unternehmen zuständigen Behörden sollten möglichst die Anwendung aller Aufsichts- und Frühinterventionsmaßnahmen (soweit zutreffend) für die Wertpapierfirmengruppe und/oder ihre wichtigsten Unternehmen erörtern und koordinieren, damit gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die festgestellten Anfälligkeiten die am besten geeigneten Maßnahmen einheitlich angewandt werden, wobei die Größe der Gruppe sowie die Wechselwirkungen und die gruppeninternen Regelungen (wie oben dargelegt) berücksichtigt werden sollten.

428. Bei der Verhängung aufsichtlicher oder administrativer Maßnahmen einschließlich Sanktionen …

Bei der Verhängung aufsichtlicher oder administrativer Maßnahmen einschließlich Sanktionen gegen Wertpapierfirmen, die Mängel im Zusammenhang mit GW/TF-Risiken nicht angemessen beheben, sollten die für die Beaufsichtigung von Unternehmen einer

grenzüberschreitenden Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden mit zuständigen GW/TF-Aufsichtsbehörden Kontakt aufnehmen.138 den 139

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/