+16. Wenn in einer Abwicklungsstrategie das Instrument der Unternehmensveräußerung vorgesehen ist …

16. Wenn in einer Abwicklungsstrategie das Instrument der Unternehmensveräußerung vorgesehen ist …

Wenn in einer Abwicklungsstrategie das Instrument der Unternehmensveräußerung vorgesehen ist, sollten die Abwicklungsbehörden im Rahmen der Abwicklungsplanung das Durchführungsrisiko eines Verkaufs von Vermögenswerten und Anteilen5 bewerten und die am wenigsten eingreifende Transaktion in Erwägung ziehen, mit der die Abwicklungsziele im Einklang mit den Absätzen 10 bis 15 am besten erreicht werden.


5 Ein Verkauf von Anteilen besteht in einer Übertragung (im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU) von Eigentumstiteln (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/59/EU) an einen übernehmenden Rechtsträger (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 80 der Richtlinie 2014/59/EU), während ein Verkauf von Vermögenswerten eine Übertragung (im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU) von Vermögenswerten, Rechten und/oder Verbindlichkeiten an einen übernehmenden Rechtsträger (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 80 der Richtlinie 2014/59/EU) darstellt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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