+4.1 Spezifische Überlegungen zu den einzelnen Transferinstrumenten
---+16. Wenn in einer Abwicklungsstrategie das Instrument der Unternehmensveräußerung vorgesehen ist …
---+17. Angesichts des Ziels, einen möglichst hohen Verkaufspreis für den Übertragungsumfang zu …
---+18. Mit Blick auf den Verkauf von Vermögenswerten sollten die Institute unter Berücksichtigung …
---+19. Im Einklang mit Absatz 11 dieser Leitlinien sollten die Institute zur Ermittlung verfügbarer …
---+20. Die Institute sollten zudem die Fähigkeit des Marktes zur Aufnahme des Übertragungsumfangs …
---+21. Die Abwicklungsbehörden sollten die in den Absätzen 18 und 25 der Leitlinien beschriebene …
---+22. Im möglichen Umfang sollten die Institute zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit …
---+23. Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 13 dieser Leitlinien sollten die Abwicklungsbehörden die Ziele …
---+24. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden durch die Prüfung der Anwendbarkeit (gemäß Absatz …
---+25. Die Institute sollten das Risikoprofil der übertragbaren Vermögenswerte, Rechte und …
---+26. Sollte das Brückeninstitut dafür konzipiert sein, nur ein Institut zu stützen, sollte das …
---+27. Zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute die …
---+28. Die Abwicklungsbehörden sollten die Bedingungen berücksichtigen, unter denen eine …
---+29. Die Abwicklungsbehörden sollten prüfen, ob es machbar ist, eine Übertragung von Anteilen im …
---+30. Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten …
---+31. Die Institute sollten auf der Grundlage der Leitlinien der Abwicklungsbehörden die in den …
---+32. Die Abwicklungsbehörden sollten eine Methode für die Institute festlegen, nach der die …
---+33. Zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute die …
---+34. Die Abwicklungsbehörden sollten die Bedingungen berücksichtigen, unter denen eine …
|
4.1 Spezifische Überlegungen zu den einzelnen Transferinstrumenten
4.1.1 Unternehmensveräußerung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
16. Wenn in einer Abwicklungsstrategie das Instrument der Unternehmensveräußerung vorgesehen ist …
|
Wenn in einer Abwicklungsstrategie das Instrument der Unternehmensveräußerung vorgesehen ist, sollten die Abwicklungsbehörden im Rahmen der Abwicklungsplanung das Durchführungsrisiko eines Verkaufs von Vermögenswerten und Anteilen5 bewerten und die am wenigsten eingreifende Transaktion in Erwägung ziehen, mit der die Abwicklungsziele im Einklang mit den Absätzen 10 bis 15 am besten erreicht werden.
5 Ein Verkauf von Anteilen besteht in einer Übertragung (im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU) von Eigentumstiteln (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/59/EU) an einen übernehmenden Rechtsträger (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 80 der Richtlinie 2014/59/EU), während ein Verkauf von Vermögenswerten eine Übertragung (im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU) von Vermögenswerten, Rechten und/oder Verbindlichkeiten an einen übernehmenden Rechtsträger (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 80 der Richtlinie 2014/59/EU) darstellt.
|
|
17. Angesichts des Ziels, einen möglichst hohen Verkaufspreis für den Übertragungsumfang zu …
|
Angesichts des Ziels, einen möglichst hohen Verkaufspreis für den Übertragungsumfang zu erzielen, sollten die Institute mit Blick auf den Verkauf von Anteilen unter Berücksichtigung der Arbeiten aus der Sanierungsplanung, vergleichbarer Transaktionen, Bewertungsreferenzen oder Markttrends analysieren, wie der Übertragungsumfang das Interesse des Marktes weckt. Die Institute sollten anschließend das Ergebnis dieser Analyse den Abwicklungsbehörden mitteilen, damit diese es in ihre Bewertung der Übertragbarkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung einbeziehen können. In diese Bewertung sollten, sofern verfügbar, die Tätigkeiten, das Geschäftsmodell, die Geschäftsergebnisse, die Kundenbeziehungen, Vertriebswege und geografische Aufschlüsselung des Übertragungsumfangs einfließen.
|
|
18. Mit Blick auf den Verkauf von Vermögenswerten sollten die Institute unter Berücksichtigung …
|
Mit Blick auf den Verkauf von Vermögenswerten sollten die Institute unter Berücksichtigung zusätzlicher Aspekte, durch die der Übertragungsumfang für den Erwerber an Attraktivität gewinnt, wie etwa Barmittel, sonstige liquide Vermögenswerte und nicht notleidende Kredite, analysieren, in welchem Umfang der Übertragungsumfang das Interesse des Markts weckt. Anschließend sollten sie das Ergebnis dieser Analyse den Abwicklungsbehörden mitteilen, damit diese es in ihre Bewertung der Übertragbarkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung einbeziehen können.
|
|
19. Im Einklang mit Absatz 11 dieser Leitlinien sollten die Institute zur Ermittlung verfügbarer …
|
Im Einklang mit Absatz 11 dieser Leitlinien sollten die Institute zur Ermittlung verfügbarer Möglichkeiten beitragen, um die Definition des Übertragungsumfangs zu verbessern und die Durchführung der Übertragung zu erleichtern. Insbesondere sollten die Institute berücksichtigen, ob der Übertragungsumfang vereinfacht werden kann, um die Durchführungsrisiken im Abwicklungsfall zu verringern. Die Institute sollten zudem Optionen in Erwägung ziehen, die auf die Definition des Übertragungsumfangs angewandt werden, um den Erfolg der Übertragung zu maximieren, wie etwa Garantien für ein Portfolio von Vermögenswerten (Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU) oder „Ausgliederungen“ bestimmter unerwünschter Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten, die für die Fortführung kritischer Funktionen und/oder Kerngeschäftsbereiche nicht erforderlich sind, wodurch die Ermittlung der Einheiten des Übertragungsumfangs nach Absatz 21 unterstützt wird.
|
|
20. Die Institute sollten zudem die Fähigkeit des Marktes zur Aufnahme des Übertragungsumfangs …
|
Die Institute sollten zudem die Fähigkeit des Marktes zur Aufnahme des Übertragungsumfangs analysieren, wobei das Vorhandensein von Drittinvestoren mit ausreichenden Mitteln, im Fall von Kreditinstituten mit Überschusskapital und/oder ausreichendem Marktzugang, früherer Integrationserfahrung und Eignung hinsichtlich Wettbewerbsaspekten und strategischer Überlegungen bewertet wird. Die Institute sollten anschließend das Ergebnis dieser Analyse den Abwicklungsbehörden mitteilen.
|
|
21. Die Abwicklungsbehörden sollten die in den Absätzen 18 und 25 der Leitlinien beschriebene …
|
Die Abwicklungsbehörden sollten die in den Absätzen 18 und 25 der Leitlinien beschriebene Prüfung nutzen, um die Möglichkeit verschiedener potenzieller Erwerber für die unterschiedlichen Teile des Übertragungsumfangs entsprechend den betreffenden Märkten, ihrer Absorptionsfähigkeit oder nach geografischen Gesichtspunkten ihrer Tätigkeit zu beurteilen, damit die Erfolgschancen der Transferstrategie maximiert werden und die Abwicklungsfähigkeit gefördert wird. Gegebenenfalls sollten die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU die Aufteilung des Übertragungsumfangs in einzelne Einheiten in Erwägung ziehen, um die Abwicklungsstrategie besser an unvorhersehbare Bedingungen im Abwicklungsfall und die verschiedenen zu überprüfenden möglichen Szenarien anzupassen.
|
|
22. Im möglichen Umfang sollten die Institute zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit …
|
Im möglichen Umfang sollten die Institute zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit die möglichen Verschiebungen des Übertragungsumfangs analysieren, die mit der Weiterentwicklung der Geschäftstätigkeit des Instituts und sich verändernder Wirtschaftsbedingungen auftreten können, und das Ergebnis dieser Analyse den Abwicklungsbehörden mitteilen. Strukturelle Veränderungen und vorhersehbare Auswirkungen sollten so weit wie möglich berücksichtigt werden. Mindestens sollten dabei die Auswirkungen von Sanierungsoptionen auf die Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten, die auf der Grundlage der Absätze 13.a), 19 und 20 dieser Leitlinien für den wesentlichen Teil des Übertragungsumfangs (der ersten Ebene) infrage kommen, berücksichtigt werden. 4.1.2 Brückeninstitut
|
|
23. Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 13 dieser Leitlinien sollten die Abwicklungsbehörden die Ziele …
|
Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 13 dieser Leitlinien sollten die Abwicklungsbehörden die Ziele und die Strategie zur Beendigung des Brückeninstituts im berücksichtigten Szenario bei der Festlegung der Methodik für die Definition des an ein Brückeninstitut zu übertragenden Übertragungsumfangs einbeziehen. Insbesondere kann der wesentliche Bestandteil des Übertragungsumfangs (erste Ebene) unterschiedlich definiert werden, je nachdem, ob das Brückeninstitut für eine weitere Umsetzung der erforderlichen Trennung innerhalb des Instituts oder zur Einziehung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten von anderen Instituten vorbehaltlich einer Abwicklung gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU konzipiert ist oder ob das Brückeninstitut als Ganzes oder in Teilen im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU verkauft werden soll.
|
|
24. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden durch die Prüfung der Anwendbarkeit (gemäß Absatz …
|
Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden durch die Prüfung der Anwendbarkeit (gemäß Absatz 12 Buchstabe b und 15 dieser Leitlinien) der Definition des Übertragungsumfangs unterstützen, indem sie zur Bewertung des Durchführungsrisikos beitragen, Empfehlungen zu einer möglichen Verbesserung des Übertragungsumfangs abgeben und das Interesse und die Fähigkeit des Marktes zur Aufnahme des Übertragungsumfangs bewerten. Dies trägt dazu bei, dass die Abwicklungsbehörden die Marktfähigkeit des Brückeninstituts maximieren und die Wahl dieses Abwicklungsinstruments in den Abwicklungsplänen unterstützen.
|
|
25. Die Institute sollten das Risikoprofil der übertragbaren Vermögenswerte, Rechte und …
|
Die Institute sollten das Risikoprofil der übertragbaren Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des Übertragungsumfangs bewerten und die Abwicklungsbehörden bei ihrer Evaluierung der Kompatibilität mit der Überlebensfähigkeit des Brückeninstituts, das für die weitere Erhaltung kritischer Funktionen sorgen soll, unterstützen. Letztlich sollte das Risikoprofil (einschließlich Kreditrisiken, Marktrisiken oder operationeller Risiken) des Übertragungsumfangs nicht die Überlebensfähigkeit des Brückeninstituts gefährden, bevor es Gegenstand des Verkaufsprozesses ist.
|
|
26. Sollte das Brückeninstitut dafür konzipiert sein, nur ein Institut zu stützen, sollte das …
|
Sollte das Brückeninstitut dafür konzipiert sein, nur ein Institut zu stützen, sollte das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Kalibrierung der Kapital- und Liquiditätslage des Übertragungsumfangs unterstützen, wobei sicherzustellen ist, dass der Wert der Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU den Wert der Vermögenswerte, die von dem sich in Abwicklung befindlichen Institut übertragen oder von anderen Quellen bereitgestellt werden, nicht übersteigt, und die Abwicklungsbehörde sollte die Auswirkungen des Übertragungsumfangs auf die Kapital- und Liquiditätslage des Brückeninstituts bewerten. Zur Sicherstellung einer ausgewogenen Liquiditätslage des Brückeninstituts sollte demgemäß die Laufzeitstruktur der Vermögenswerte der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechen, und dem Gesamtzinssatz für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesamtzinssatz, der sich aus den Vermögenswerten ergibt, ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
|
|
27. Zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute die …
|
Zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute die Abwicklungsbehörden bei der Bewertung der potentiellen Verschiebungen des Übertragungsumfangs, die sich auf den Übertragungsumfang nach der Definition in den Absätzen 13.a) und 23 bis 26 dieser Leitlinien auswirken können, in Anlehnung an die in Absatz 22 dieser Leitlinien festgelegten Grundsätze unterstützen.
|
|
28. Die Abwicklungsbehörden sollten die Bedingungen berücksichtigen, unter denen eine …
|
Die Abwicklungsbehörden sollten die Bedingungen berücksichtigen, unter denen eine Rückübertragung an das Institut erforderlich und/oder mit Blick auf die Abwicklungsstrategie vorteilhaft wäre. Diese Überlegung sollte auf der Ebene einer Einheit des Übertragungsumfangs Anwendung finden.
|
|
29. Die Abwicklungsbehörden sollten prüfen, ob es machbar ist, eine Übertragung von Anteilen im …
|
Die Abwicklungsbehörden sollten prüfen, ob es machbar ist, eine Übertragung von Anteilen im Rahmen eines Brückeninstituts durchzuführen. 4.1.3 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
|
|
30. Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten …
|
Die Institute sollten auf der Grundlage der von den Abwicklungsbehörden mitgeteilten Informationen die Behörden auf die Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten hinweisen, die die Bedingungen des Artikels 42 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die in den EBA-Leitlinien zum Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten6 festgelegten Grundsätze erfüllen, um zu ermitteln, in welchem Umfang das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU angewandt werden kann.
6 EBA-Leitlinien zur Festlegung, wann eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte gemäß Artikel 42 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU haben könnte (EBA/GL/2015/05).
|
|
31. Die Institute sollten auf der Grundlage der Leitlinien der Abwicklungsbehörden die in den …
|
Die Institute sollten auf der Grundlage der Leitlinien der Abwicklungsbehörden die in den Übertragungsumfang aufzunehmenden Elemente ermitteln, sodass diese den Merkmalen der Vermögensverwaltungsgesellschaft nach den Vorgaben der Abwicklungsbehörden entsprechen. In diesem Sinne sollten die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU bestimmen, ob die Übertragung für eine Maximierung der Liquidationserlöse erforderlich ist, weshalb das Geschäftsmodell und die Strategie zur Beendigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht unberücksichtigt bleiben sollten. Insbesondere sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass - - der Übertragungsumfang mit dem Geschäftsmodell der Vermögensverwaltungsgesellschaft, sofern diese bereits errichtet wurde, in Einklang steht, oder das Geschäftsmodell einer zu gründenden Vermögensverwaltungsgesellschaft prüfen. Die Konzeption von Vermögensverwaltungsgesellschaften kann auf einen einzelnen Vermögenswert oder eine Spezialisierung auf ein geografisches Gebiet ausgerichtet sein;
- - insbesondere im Fall einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, von der erwartet wird, dass sie Portfolios und Tätigkeiten von verschiedenen Instituten übernimmt, eine Kohärenz zwischen dem Übertragungsumfang und der Veräußerungsstrategie besteht, welche eine Maximierung der Liquidierungserlöse sicherstellt, Wertverluste vermeidet sowie Skaleneffekte ermöglicht;
- - der Übertragungsumfang es der Vermögensverwaltungsgesellschaft im möglichen Umfang erlaubt, eine kritische Größe zu erreichen, um Größenvorteile nutzen zu können. Idealerweise sollte die kritische Größe innerhalb der Proportionen des Marktes bleiben, in der sie tätig ist;
- - der Übertragungsumfang die Vermögensverwaltungsgesellschaft in die Lage versetzt, einen langfristig höheren Wert als den Marktwert am Bewertungstag gemäß Absatz 32 dieser Leitlinien einzuziehen, was bedeutet, dass Portfolios mit negativen langfristigen Aussichten sorgfältig zu prüfen sind.
|
|
32. Die Abwicklungsbehörden sollten eine Methode für die Institute festlegen, nach der die …
|
Die Abwicklungsbehörden sollten eine Methode für die Institute festlegen, nach der die Strukturierung des für die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten bestimmten Übertragungsumfangs in einer Weise vorzunehmen ist, dass der langfristige Wert des Umfangs höher ist als der Marktwert, um Wertverluste zu vermeiden, die Kosten der Abwicklung zu minimieren und öffentliche Mittel zu schützen (Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU). Der langfristige Wert kann auf der Grundlage des aktuellen Marktwerts für nicht notleidende Portfolios geschätzt werden. Die Frage stellt sich jedoch für wertgeminderte oder notleidende Portfolios; in diesen Fällen sollten die Behörden die Aussichten für eine Verbesserung der betreffenden Portfolios und Märkte bewerten, dabei sollten sie sich auf verfügbare Marktanalysen stützen, die Bewertung der Aufsichtsbehörden heranziehen sowie mögliche Kombinationen mit nicht notleidender Vermögenswerten (Kombination unterschiedlicher Einheiten entsprechend Absatz 15 dieser Leitlinien) für einen positiven Einfluss auf das Gesamtprofil des Übertragungsumfangs bewerten.
|
|
33. Zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute die …
|
Zur weiteren Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Institute die Abwicklungsbehörden dabei unterstützen, die möglichen Verschiebungen des Umfangs gemäß Absatz 22 dieser Leitlinien, die den Übertragungsumfang beeinflussen können, zu bewerten.
|
|
34. Die Abwicklungsbehörden sollten die Bedingungen berücksichtigen, unter denen eine …
|
Die Abwicklungsbehörden sollten die Bedingungen berücksichtigen, unter denen eine Rückübertragung an das Institut erforderlich und/oder mit Blick auf die Abwicklungsstrategie vorteilhaft wäre. Diese Prüfung sollte auf der Ebene einzelner Einheiten des Übertragungsumfangs erfolgen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|