+21. Die Abwicklungsbehörden sollten die in den Absätzen 18 und 25 der Leitlinien beschriebene …

21. Die Abwicklungsbehörden sollten die in den Absätzen 18 und 25 der Leitlinien beschriebene …

Die Abwicklungsbehörden sollten die in den Absätzen 18 und 25 der Leitlinien beschriebene Prüfung nutzen, um die Möglichkeit verschiedener potenzieller Erwerber für die unterschiedlichen Teile des Übertragungsumfangs entsprechend den betreffenden Märkten, ihrer Absorptionsfähigkeit oder nach geografischen Gesichtspunkten ihrer Tätigkeit zu beurteilen, damit die Erfolgschancen der Transferstrategie maximiert werden und die Abwicklungsfähigkeit gefördert wird. Gegebenenfalls sollten die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU die Aufteilung des Übertragungsumfangs in einzelne Einheiten in Erwägung ziehen, um die Abwicklungsstrategie besser an unvorhersehbare Bedingungen im Abwicklungsfall und die verschiedenen zu überprüfenden möglichen Szenarien anzupassen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/