+57. Für grenzüberschreitende Gruppen, bei einem grenzübergreifenden Übertragungsumfang oder …
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57. Für grenzüberschreitende Gruppen, bei einem grenzübergreifenden Übertragungsumfang oder …
Für grenzüberschreitende Gruppen, bei einem grenzübergreifenden Übertragungsumfang oder grenzüberschreitenden Transaktionen sollten die Abwicklungsbehörden gegebenenfalls ihren Veräußerungsrahmen mit anderen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden erörtern, um die Zuweisung der Aufgaben, den Informationsaustausch und den Zeitplan zu vereinbaren, den Veräußerungsrahmen regelmäßig zu aktualisieren und für das Bestehen vertraulicher Kommunikationskanäle Sorge zu tragen. Die Erörterungen können beispielsweise in Abwicklungskollegien, sofern vorhanden, oder in Krisenmanagementgruppen (für G-SRI), wenn solche vorhanden sind, oder in einem anderen Rahmen auf Ad-hoc-Basis oder einer weniger formellen Basis stattfinden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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