+5.1 Verkaufsvorbereitungen
---+52. Die Abwicklungsbehörden sollten in den Abwicklungsplänen oder in erläuternden Unterlagen …
---+53. Um die Durchführbarkeit/Glaubwürdigkeit der Unternehmensveräußerung als Abwicklungsinstrument …
---+54. Obwohl die Verkaufsstrategie von der Definition des (instituts- und situationsspezifischen) …
---+55. Bei der Festlegung eines Zeitplans gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstaben d und j der Richtlinie …
---+56. Die Abwicklungsbehörden sollten die Genehmigungen oder Zustimmungen ermitteln, die nicht unter …
---+57. Für grenzüberschreitende Gruppen, bei einem grenzübergreifenden Übertragungsumfang oder …
---+58. Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens …
---+59. Die Abwicklungsbehörde sollte darauf vorbereitet sein, so bald wie möglich und spätestens bis …
---+60. Der Verkaufsprozess sollte eine reibungslose Durchführung einer beschleunigten …
---+61. Für eine strategische Unternehmensveräußerung sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein …
---+62. Die Abwicklungsbehörden sollten sich darauf vorbereiten, externe Unterstützung (einschließlich …
---+63. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abschnitt C im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU …
---+64. Wenn die Institute aufgefordert werden, darzulegen, wie notleidende Vermögenswerte …
---+65. Sofern relevant, sollten die Institute auch ihre Fähigkeiten zur Errichtung von Rechtsträgern …

5.1 Verkaufsvorbereitungen

5.1.1 Vorbereitung des Verkaufsprozesses

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
52. Die Abwicklungsbehörden sollten in den Abwicklungsplänen oder in erläuternden Unterlagen …

Die Abwicklungsbehörden sollten in den Abwicklungsplänen oder in erläuternden Unterlagen festlegen, wie sie den in Absatz 50.a genannten Verkaufsprozess so transparent wie möglich durchführen können.

53. Um die Durchführbarkeit/Glaubwürdigkeit der Unternehmensveräußerung als Abwicklungsinstrument …

Um die Durchführbarkeit/Glaubwürdigkeit der Unternehmensveräußerung als Abwicklungsinstrument sicherzustellen, sollte die Abwicklungsbehörde mit der Unterstützung der Institute, auf der Grundlage der Merkmale des Übertragungsumfangs sowie der Merkmale bestehender Marktteilnehmer und externer Faktoren (wie rechtliche Erwägungen bezüglich der Marktkonzentration, der Notwendigkeit von Zulassungen und Genehmigungen sowie etwaige Hindernisse zum Markteintritt) vorab eine Liste von Kriterien zu erstellen, deren Erfüllung von möglichen Erwerbern erwartet werden kann. Die Abwicklungsbehörden sollten in der Lage sein, die den Aufsichtsbehörden verfügbaren und in Sanierungsplänen enthaltenen Informationen zu nutzen.

54. Obwohl die Verkaufsstrategie von der Definition des (instituts- und situationsspezifischen) …

Obwohl die Verkaufsstrategie von der Definition des (instituts- und situationsspezifischen) Übertragungsumfangs abhängt, sollten die Abwicklungsbehörden einen Verkaufsprozess ausarbeiten, bei dem mindestens den folgenden Elementen Rechnung getragen wird:

  • - zeitlicher Rahmen des Verkaufsprozesses: ein Zeitplan mit Etappenzielen und zu erbringenden Leistungen;
  • - die Festlegung der operativen Teilprozesse mit einer klaren Zuweisung der Aufgaben zu den verschiedenen Teams und Sachverständigen unter Einbeziehung der Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und aller maßgeblichen Akteure gemäß den Absätzen 56 und 57;
  • - die Zusammensetzung und Funktionen der Teams und Gremien;
  • - die Dokumentation zu den Rahmenbedingungen für den Verkaufs- und Vermarktungsprozess (unter anderem Term Sheets, Geheimhaltungsvereinbarungen und sonstige rechtliche Dokumente, den Bietern verfügbare Vorlagen, Bewertungsbogen für Angebote, Liste der Kriterien, Beschaffungsunterlagen und Aufträge für externe Berater sowie Muster für die Kommunikation mit Medien);
  • - vertrauliche Kommunikationskanäle, Kommunikationspläne sowie Informationen, Daten und Berichte.
55. Bei der Festlegung eines Zeitplans gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstaben d und j der Richtlinie …

Bei der Festlegung eines Zeitplans gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstaben d und j der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Abwicklungsbehörden den verschiedenen Etappenzielen Rechnung tragen, die für Übertragungen von Bedeutung sind, und insbesondere den Stichtag der Abwicklungsplanung11 , das Bewertungsdatum12 , das Abwicklungsdatum13 und den Übertragungstermin/die Übertragungstermine berücksichtigen.


11 Gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1).

12 Gemäß dem „Handbook on Valuation for Purposes of Resolution“ der EBA (Handbuch der EBA zur Bewertung für Abwicklungszwecke).

13 Nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission.

56. Die Abwicklungsbehörden sollten die Genehmigungen oder Zustimmungen ermitteln, die nicht unter …

Die Abwicklungsbehörden sollten die Genehmigungen oder Zustimmungen ermitteln, die nicht unter die in Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befreiungen fallen, und dafür Sorge tragen, dass sie beim Verkaufsprozess berücksichtigt werden. Dazu kann die Genehmigung der Europäischen Kommission bezüglich eines Zusammenschlusses von unionsweiter Bedeutung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollvorschriften)14 zählen. Die Abwicklungsbehörden sollten ein Zusammenwirken mit Marktaufsichtsbehörden und anderen Behörden prüfen, die voraussichtlich in den Verkaufsprozess eingreifen. Eine solche Zusammenarbeit mit anderen Behörden sollte zeitnah erfolgen und nicht dazu führen, dass der Zeitplan für die Veräußerung mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit unangemessen ist.


14 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

57. Für grenzüberschreitende Gruppen, bei einem grenzübergreifenden Übertragungsumfang oder …

Für grenzüberschreitende Gruppen, bei einem grenzübergreifenden Übertragungsumfang oder grenzüberschreitenden Transaktionen sollten die Abwicklungsbehörden gegebenenfalls ihren Veräußerungsrahmen mit anderen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden erörtern, um die Zuweisung der Aufgaben, den Informationsaustausch und den Zeitplan zu vereinbaren, den Veräußerungsrahmen regelmäßig zu aktualisieren und für das Bestehen vertraulicher Kommunikationskanäle Sorge zu tragen. Die Erörterungen können beispielsweise in Abwicklungskollegien, sofern vorhanden, oder in Krisenmanagementgruppen (für G-SRI), wenn solche vorhanden sind, oder in einem anderen Rahmen auf Ad-hoc-Basis oder einer weniger formellen Basis stattfinden.

58. Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens …

Die Abwicklungsbehörden sollten dafür Sorge tragen, dass der Verkaufsprozess unter mindestens zwei Szenarien angewendet werden kann: die Veräußerung unter Sicherstellung einer Vermarktung gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/59/EU (möglicherweise als „strategische Unternehmensveräußerung“ einzustufen) und die Veräußerung ohne Vermarktung gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU (möglicherweise als „beschleunigte Unternehmensveräußerung“ einzustufen).

59. Die Abwicklungsbehörde sollte darauf vorbereitet sein, so bald wie möglich und spätestens bis …

Die Abwicklungsbehörde sollte darauf vorbereitet sein, so bald wie möglich und spätestens bis zur Feststellung des Ausfalls oder eines wahrscheinlichen Ausfalls die Bewertung der Durchführbarkeit einer Vermarktung im Einklang mit den EBA-Leitlinien zur Wirksamkeit des Instruments der Unternehmensveräußerung15 vorzunehmen.


15 Leitlinien der EBA zu den konkreten Umständen, die zu einer wesentlichen Bedrohung der Finanzstabilität führen, sowie zu den Aspekten hinsichtlich der Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU (EBA/GL/2015/04).

60. Der Verkaufsprozess sollte eine reibungslose Durchführung einer beschleunigten …

Der Verkaufsprozess sollte eine reibungslose Durchführung einer beschleunigten Unternehmensveräußerung über das Abwicklungswochenende sicherstellen. Dazu sollte die Abwicklungsbehörde in der Lage sein, (beispielsweise im Wege der Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen, eines bestehenden Zugangs zu aktuellen relevanten Marktdaten oder bestehender Verfahren zur Inanspruchnahme von Unterstützung durch einschlägige Sachverständige) im Einklang mit den Marktbedingungen und dem Übertragungsumfang am Tag der Feststellung des Ausfalls oder eines wahrscheinlichen Ausfalls die Liste der Kriterien, die potenzielle Erwerber zu erfüllen haben, und die vorab auf der Grundlage von Absatz 19 dieser Leitlinien festgelegte Liste potenzieller Erwerber zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde sollte so früh wie möglich die potenziellen Auswirkungen einer beschleunigten Unternehmensveräußerung bezüglich der Vorschriften über staatliche Beihilfen bewerten und die Ausführung der beschleunigen Veräußerung in einer Art und Weise sicherstellen, durch die diese Auswirkungen minimiert werden16 .


16 Im Einklang mit EBA Final Q&A2015_2339.

61. Für eine strategische Unternehmensveräußerung sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein …

Für eine strategische Unternehmensveräußerung sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, die Liste der Kriterien, die potenzielle Erwerber zu erfüllen haben, auf der Grundlage von Abschnitt 4.1 und Absatz 19 dieser Leitlinien zu aktualisieren. Der Verkaufsprozess sollte für eine reibungslose Ausführung einer strategischen Unternehmensveräußerung sorgen, indem eine offene, transparente und nichtdiskriminierende Vermarktung (Vermarktungsanforderungen) sichergestellt wird, die auf eine Maximierung des Preises der Veräußerung und die Identifizierung etwaiger Interessenkonflikte ausgerichtet ist. Die erwähnten Kriterien sollten eine Vielzahl an Indikatoren hinsichtlich der finanziellen, rechtlichen und operativen Stärke der potenziellen Erwerber einschließen, die mit dem Übertragungsumfang in Zusammenhang stehen sollten und nicht zum Vorteil vorab ermittelter potenzieller Erwerber konzipiert sein dürfen. Die Abwicklungsbehörde kann Pläne verlangen, in denen der Integrationsprozess des Übertragungsumfangs vom potenziellen Erwerber dargelegt wird und die erforderlichen Fähigkeiten hervorgehoben werden.

62. Die Abwicklungsbehörden sollten sich darauf vorbereiten, externe Unterstützung (einschließlich …

Die Abwicklungsbehörden sollten sich darauf vorbereiten, externe Unterstützung (einschließlich Berater, Rechtsberater oder Wirtschaftsprüfer) im Rahmen des Verkaufsprozesses oder für die Delegierung der Vermarktung anzufordern. Die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde darf nicht übertragen werden, und die Abwicklungsbehörde sollte ein Verfahren eingerichtet haben, um externe Berater auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien auszuwählen und im Rahmen eines präzisen Auftrags zu benennen, sie zu kontrollieren und ihre Stellungnahmen zu überprüfen, Interessenkonflikte auszuschließen und die Vertraulichkeit zu wahren. Im Auftrag sollten unter anderem die Ziele und Leistungen, die erwarteten Fachkenntnisse und Ressourcen, der Zeitplan und die Honorare klar festgelegt sein.

5.1.2 Interne Ausgliederung

63. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abschnitt C im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU …

Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abschnitt C im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU muss sich auf die Bewertung der Rechts- und Unternehmensstrukturen (Abschnitt C Punkt 2 im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU), der Komplexität dieser Struktur und der Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten (Abschnitt C Punkt 16 im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU), sowie die Kompatibilität dieser Struktur mit dem gewählten Abwicklungsinstrument bzw. den gewählten Abwicklungsinstrumenten (Abschnitt C Punkt 21 im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU) stützen. Deshalb sollten die Abwicklungsbehörden prüfen, wie sie sich angesichts dessen, dass zahlreiche Bestandteile des Übertragungsumfangs möglicherweise nicht innerhalb eines Rechtsträgers oder eines Geschäftsbereichs angesiedelt sind, am besten auf das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten vorbereiten, und bei Bedarf und unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/59/EU die Aufteilung der Portfolios wie folgt fördern:

  • a. von den Instituten verlangen, dass sie über ein Instrumentarium (siehe Absatz 75) verfügen und über Handbücher verfügen, in denen festgelegt ist, wie sie notleidende Vermögenswerte17 in einen Geschäftsbereich oder einen Rechtsträger ausgliedern, wenn das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten in der Abwicklungsstrategie vorgesehen ist und wenn Portfolios, die für das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten infrage kommen, dezentral in der Gruppe verteilt sind;
  • b. bewerten, wie durch die Sanierungsoptionen gemäß Abschnitt A Punkt 14 im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU die Trennung notleidender Vermögenswerte vom Rest der Gruppe unterstützt werden könnte.

17 Unter notleidenden Vermögenswerten sind für die Zwecke dieser Leitlinien wertgeminderte oder ausfallgefährdete Vermögenswerte gemäß Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2014/59/EU zu verstehen.

64. Wenn die Institute aufgefordert werden, darzulegen, wie notleidende Vermögenswerte …

Wenn die Institute aufgefordert werden, darzulegen, wie notleidende Vermögenswerte ausgegliedert werden können, sollten sie hervorheben, wie ihre Maßnahmen

  • - eine Prüfung im Sinne der Leitlinien der EBA zu den Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme auslösen können18 , erleichtern, da die meisten notleidenden Vermögenswerte in einem speziellen Geschäftsbereich zentralisiert wären;
  • - eine angemessene Ermittlung vertraglicher Hindernisse, mit den notleidenden Vermögenswerten verbundener rechtlicher Anforderungen und sonstiger Arten von Übertragungshindernissen zulassen;
  • - eine einfachere Bewertung der notleidenden Vermögenswerte (und folglich der nicht notleidenden Geschäftsbereiche, auf die sich die Wahl des ergänzenden Abwicklungsinstruments stützt) ermöglichen;
  • - ein hohes Maß an Fachkenntnissen im Geschäftsbereich entwickeln, der sich mit notleidenden Vermögenswerten befasst;
  • - die Entwicklung eines speziellen Datensatzes herbeiführen, der die Aspekte der Sicherheiten und Rechtsfragen im Zusammenhang mit notleidenden Vermögenswerten abdeckt;
  • - die speziellen Dienstleistungen hervorheben, die für diese Elemente erforderlich sind, und mit der Umsetzung der Vorkehrungen für ihre Steuerung beginnen;
  • - die Ausgliederung der notwendigen Ressourcen (einschließlich Finanzmittel oder Personal) herbeiführen, die hierdurch im Abwicklungsfall einfacher übertragen werden könnten, insbesondere mithilfe von Dienstleistungsvereinbarungen.

18 Leitlinien der EBA zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken auslösen können (EBA/GL/2014/09).

65. Sofern relevant, sollten die Institute auch ihre Fähigkeiten zur Errichtung von Rechtsträgern …

Sofern relevant, sollten die Institute auch ihre Fähigkeiten zur Errichtung von Rechtsträgern im Einklang mit Absatz 48 dieser Leitlinien nachweisen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/