+69. Wenn für die Kontinuität des Übertragungsumfangs Zugang zu Währungen oder die Fortführung von …

69. Wenn für die Kontinuität des Übertragungsumfangs Zugang zu Währungen oder die Fortführung von …

Wenn für die Kontinuität des Übertragungsumfangs Zugang zu Währungen oder die Fortführung von Back-to-back-Transaktionen erforderlich sind, wie in der in Absatz 69 der EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit erwähnten Bewertung hervorgehoben, sollten die Institute dafür Sorge tragen, dass Regelungen bestehen, mit denen diese Fortführung gemäß den Erwartungen der Abwicklungsbehörde sichergestellt wird. Beispielsweise könnten im Vorhinein Vereinbarungen über Korrespondenzbankbeziehungen abgefasst werden, um zu gewährleisten, dass der Übertragungsumfang bei Bedarf weiterhin in den erforderlichen Währungen bedient wird. Zudem sollten bestehende Vereinbarungen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU übertragbar sein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/