+5.2 Regelungen zur Sicherstellung einer reibungslosen Separierung
---+66. Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Institute …
---+67. Die Institute sollten bewerten, in welchem Umfang vertragliche Elemente geändert werden können …
---+68. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden bei der Ermittlung etwaiger mit der Übertragung …
---+69. Wenn für die Kontinuität des Übertragungsumfangs Zugang zu Währungen oder die Fortführung von …
---+70. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden dabei unterstützen, die Rolle der …
---+71. Im Fall einer teilweisen Übertragung entweder an unterschiedliche Erwerber (wie eine …
---+72. [Gemeinsame Dienstleistungsgesellschaft] Die Abwicklungsbehörden sollten bewerten, ob das …
---+73. [FMI-Notfallpläne] Zusätzlich zu der in Abschnitt 4.1.2 (und insbesondere Absatz 50) der …
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5.2 Regelungen zur Sicherstellung einer reibungslosen Separierung
5.2.1 Rechtliche Aspekte
1. Übersicht
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Regulierung |
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66. Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Institute …
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Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Institute gegebenenfalls bewerten, in welchem Umfang das Recht eines EU-Mitgliedstaats wirksam auf einen Vertrag anwendbar ist, der dem Recht eines Drittstaates unterliegt, sowie die wirksame Anwendung der Abwicklungsbefugnisse beurteilen.19
19 Bei Verträgen nach dem Recht eines Drittstaats als Grundlage für den rechtmäßigen Transfer relevanter Vermögenswerte, Rechte und/oder Verbindlichkeiten wird bereits erwartet, dass sie explizit bei einer Abwicklung resiliente Merkmale bieten sowie anerkannt und die Gegenpartei darüber informiert wird, dass der Vertrag der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen zur Aussetzung oder Einschränkung von Rechten oder Pflichten („Befugnisse zur Aussetzung bei der Abwicklung“) nach der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen kann.
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67. Die Institute sollten bewerten, in welchem Umfang vertragliche Elemente geändert werden können …
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Die Institute sollten bewerten, in welchem Umfang vertragliche Elemente geändert werden können, um Notifikationen und Genehmigungen, für die nicht bereits gemäß der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gilt, zu vermeiden.
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68. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden bei der Ermittlung etwaiger mit der Übertragung …
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Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden bei der Ermittlung etwaiger mit der Übertragung des festgelegten Übertragungsumfangs verbundener Änderungen am Gesellschaftsvertrag oder der Rechtsform unterstützen, da ein Unternehmen möglicherweise in seiner derzeitigen Rechtsform nicht an einen Erwerber mit einer anderen Rechtsform übertragbar ist oder kollidierende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag enthalten sein können. Im Abwicklungsplan sollten das Verfahren und die erforderlichen Maßnahmen für eine rechtzeitige Berücksichtigung dieser Fragen festgelegt sein. 5.2.2 Finanzielle Aspekte
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69. Wenn für die Kontinuität des Übertragungsumfangs Zugang zu Währungen oder die Fortführung von …
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Wenn für die Kontinuität des Übertragungsumfangs Zugang zu Währungen oder die Fortführung von Back-to-back-Transaktionen erforderlich sind, wie in der in Absatz 69 der EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit erwähnten Bewertung hervorgehoben, sollten die Institute dafür Sorge tragen, dass Regelungen bestehen, mit denen diese Fortführung gemäß den Erwartungen der Abwicklungsbehörde sichergestellt wird. Beispielsweise könnten im Vorhinein Vereinbarungen über Korrespondenzbankbeziehungen abgefasst werden, um zu gewährleisten, dass der Übertragungsumfang bei Bedarf weiterhin in den erforderlichen Währungen bedient wird. Zudem sollten bestehende Vereinbarungen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU übertragbar sein.
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70. Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden dabei unterstützen, die Rolle der …
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Die Institute sollten die Abwicklungsbehörden dabei unterstützen, die Rolle der Solidaritätsmechanismen (Institute mit einer Zentralorganisation) oder bestehender institutsbezogenen Sicherungssysteme bei der Anwendung des Transferinstruments zu ermitteln und eine schnelle Separierung und Abwicklungsfähigkeit sicherzustellen. 5.2.3 Operative Aspekte
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71. Im Fall einer teilweisen Übertragung entweder an unterschiedliche Erwerber (wie eine …
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Im Fall einer teilweisen Übertragung entweder an unterschiedliche Erwerber (wie eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und ein Brückeninstitut) oder an einen Erwerber, allerdings ohne Liquidation des sich in Abwicklung befindlichen Instituts (z. B. bei einer Kombination aus Bail-in und Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten), ist die Befugnis nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU möglicherweise nicht ausreichend, um den Zugang zu allen benötigten Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Deshalb sollten die Institute die Abwicklungsbehörden über die Möglichkeit informieren, dreigliedrige Zugangsklauseln in den Vertrag mit einem Dienstleister aufzunehmen.
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72. [Gemeinsame Dienstleistungsgesellschaft] Die Abwicklungsbehörden sollten bewerten, ob das …
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[Gemeinsame Dienstleistungsgesellschaft] Die Abwicklungsbehörden sollten bewerten, ob das derzeitige Dienstleistungsmodell die Trennbarkeit des Übertragungsumfangs beeinflusst und die in Absatz 34 der EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit vorgesehenen Durchsetzungsbestimmungen in Erwägung ziehen.
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73. [FMI-Notfallpläne] Zusätzlich zu der in Abschnitt 4.1.2 (und insbesondere Absatz 50) der …
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[FMI-Notfallpläne] Zusätzlich zu der in Abschnitt 4.1.2 (und insbesondere Absatz 50) der EBA-Leilinien zur Abwicklungsfähigkeit genannten Leitlinie sollten die Institute - - bewerten, wie die erforderlichen Zugänge zu Finanzmarktinfrastrukturen an das Unternehmen übertragen werden, dessen Zweck in der Aufrechterhaltung der kritischen Funktion/des Kerngeschäftsbereichs besteht, und/oder wie ein indirekter Zugang hergestellt werden kann. Sollte das sich in Abwicklung befindliche Institut liquidiert werden (nach der Anwendung des Transferinstruments im Einklang mit Artikel 37 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU), sowie im Fall einer Vermögensverwaltungsgesellschaft kann der Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen begrenzt sein. Deshalb sollte ein indirekter Zugang über ein fortbestehendes Institut sichergestellt und Regelungen zu diesem Zweck getroffen werden, darunter auch eine Regelung, nach der das fortbestehende Institut die BIC, Konnektivität und Kommunikationsdienste des sich in Abwicklung befindlichen Instituts behalten sollte;
- - die bestehenden Übergangsmechanismen, die beschleunigten Antragsverfahren für den Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen oder Möglichkeiten zur Erteilung einer Vollmacht bewerten, um die Kontinuität des Zugangs zu Finanzmarktinfrastrukturen für den Übertragungsumfang aufrechtzuerhalten;
- - auf Ersuchen der Abwicklungsbehörden die Auswirkungen der Übertragung auf Finanzmarktinfrastrukturen und/oder andere Parteien für die von dem Institut erbrachten Dienstleistungen bewerten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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