+71. Im Fall einer teilweisen Übertragung entweder an unterschiedliche Erwerber (wie eine …
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71. Im Fall einer teilweisen Übertragung entweder an unterschiedliche Erwerber (wie eine …
Im Fall einer teilweisen Übertragung entweder an unterschiedliche Erwerber (wie eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und ein Brückeninstitut) oder an einen Erwerber, allerdings ohne Liquidation des sich in Abwicklung befindlichen Instituts (z. B. bei einer Kombination aus Bail-in und Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten), ist die Befugnis nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU möglicherweise nicht ausreichend, um den Zugang zu allen benötigten Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Deshalb sollten die Institute die Abwicklungsbehörden über die Möglichkeit informieren, dreigliedrige Zugangsklauseln in den Vertrag mit einem Dienstleister aufzunehmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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