+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
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3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 0 2 .05.2023 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder andernfalls Gründe für die Nichteinhaltung angeben. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständigen Behörden die Leitlinien nicht einhalten. Die Meldungen sind unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2022/14“ zu übermitteln. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, die Einhaltung der Vorschriften im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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