+145. Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf den …
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145. Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf den …
Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf den relevanten Aggregationsstufen (bezogen auf Konsolidierungsebene) liefern und regelmäßig überprüft werden. Der Informationsgehalt der Berichte sollte an die jeweilige Führungsebene (z. B. Leitungsorgan oder höhere Führungsebene) und die konkrete Situation des Instituts sowie das wirtschaftliche Umfeld angepasst sein.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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