+25. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 24 genannten Kriterien als erfüllt …
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25. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 24 genannten Kriterien als erfüllt …
Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die in Absatz 24 genannten Kriterien als erfüllt betrachten, wenn der Anwendung eine der folgenden Optionen zugrunde liegt: - a) elektronische Identifizierungssysteme, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurden und die Anforderungen an die Sicherheitsniveaus „substanziell“ bzw. „hoch“ gemäß Artikel 8 dieser Verordnung erfüllen;
- b) relevante qualifizierte Vertrauensdienste, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, insbesondere Kapitel III Abschnitt 3 und Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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