+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behör-den der …
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3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behör-den der …
Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behör-den der EBA bis zum 25.10.2023 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzu-kommen beabsichtigen, oder andernfalls die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständi-gen Behörden den Anforderungen nicht nachkommen. Die Mitteilungen sind unter Verwen-dung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2023/05“ zu senden. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Sta-tus der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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