+10. Die zuständigen Behörden können von der Anwendung von Teilen der in den Absätzen 26 sowie 41 …
|
10. Die zuständigen Behörden können von der Anwendung von Teilen der in den Absätzen 26 sowie 41 …
Die zuständigen Behörden können von der Anwendung von Teilen der in den Absätzen 26 sowie 41 bis 47 aufgeführten Bestimmungen für Institute, die Wertpapierfirmen sind, absehen, wenn deren Anwendung auf die Sanierungsplanung der Wertpapierfirma oder Gruppe von Wertpapierfirmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells sowie ihrer Rechtsform, ihres Risikoprofils, ihrer Größe oder Komplexität unangemessen wäre.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|