+Anwendungsbereich
---+6. Diese Leitlinien finden Anwendung auf Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der …
---+7. Für Institute, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie …
---+8. Für Institute, die einer Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie …
---+9. Die zuständigen Behörden können regeln, wie diese Leitlinien zur Gänze oder zum Teil auf …
---+10. Die zuständigen Behörden können von der Anwendung von Teilen der in den Absätzen 26 sowie 41 …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
6. Diese Leitlinien finden Anwendung auf Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der …

Diese Leitlinien finden Anwendung auf Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU, die den in den Artikeln 5 bis 9 dieser Richtlinie geregelten Verpflichtungen unterliegen, so wie diese in den Artikeln 3 bis 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission genauer bestimmt sind.

7. Für Institute, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie …

Für Institute, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, sind diese Leitlinien auf Einzelbasis anwendbar.

8. Für Institute, die einer Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie …

Für Institute, die einer Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU4 auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, sind diese Leitlinien auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens und auf der Ebene seiner Tochterunternehmen anwendbar.


4 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

9. Die zuständigen Behörden können regeln, wie diese Leitlinien zur Gänze oder zum Teil auf …

Die zuständigen Behörden können regeln, wie diese Leitlinien zur Gänze oder zum Teil auf Institute anzuwenden sind, für deren Sanierungspläne vereinfachte Anforderungen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU gelten.

10. Die zuständigen Behörden können von der Anwendung von Teilen der in den Absätzen 26 sowie 41 …

Die zuständigen Behörden können von der Anwendung von Teilen der in den Absätzen 26 sowie 41 bis 47 aufgeführten Bestimmungen für Institute, die Wertpapierfirmen sind, absehen, wenn deren Anwendung auf die Sanierungsplanung der Wertpapierfirma oder Gruppe von Wertpapierfirmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells sowie ihrer Rechtsform, ihres Risikoprofils, ihrer Größe oder Komplexität unangemessen wäre.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/