+17. Um sicherzustellen, dass die ORC die Fähigkeit der Institute zur Wiederherstellung ihrer …
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17. Um sicherzustellen, dass die ORC die Fähigkeit der Institute zur Wiederherstellung ihrer …
Um sicherzustellen, dass die ORC die Fähigkeit der Institute zur Wiederherstellung ihrer Finanzlage nach einer erheblichen Verschlechterung wirksam abbildet, sollten bei der Bestimmung der ORC nur Sanierungsoptionen berücksichtigt werden, die von den Instituten gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/59/EU, im Einklang mit den Artikeln 8 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission und im Einklang mit den in Absatz 18 genannten allgemeinen Faktoren als glaubhaft und realisierbar erachtet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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