+26. Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen …
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26. Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen …
Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen folgende Angaben umfassen: - a. die Mitglieder des Leitungsorgans, die geschäftsführende Funktionen ausüben und für die tatsächliche Leitung des Instituts oder der Wertpapierfirma verantwortlich sind;
- b. die Personen, die die Geschäfte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Falle eines Instituts oder gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU im Falle einer Wertpapierfirma tatsächlich führen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder des nach nationalem Gesellschaftsrecht benannten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sind oder nicht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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