+26. Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen …

26. Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen …

Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen folgende Angaben umfassen:

  • a. die Mitglieder des Leitungsorgans, die geschäftsführende Funktionen ausüben und für die tatsächliche Leitung des Instituts oder der Wertpapierfirma verantwortlich sind;
  • b. die Personen, die die Geschäfte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Falle eines Instituts oder gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU im Falle einer Wertpapierfirma tatsächlich führen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder des nach nationalem Gesellschaftsrecht benannten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sind oder nicht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/