+6. Spezifikationen für die Übermittlung von Daten über Mitglieder des Leitungsorgans
---+25. Werden Daten über den Geschäftsführer angefordert, so sollten in dieser Kategorie nur Daten zum …
---+26. Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen …
---+27. Werden Daten über den Vorsitzenden angefordert, so sollten in dieser Kategorie nur Daten zum …
---+28. Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese …
---+29. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten dem Geschlecht zugeordnet werden, dem sie sich …
---+30. Wenn ein geschäftsführender Direktor die Position des Vorsitzenden eines eingliedrigen …

6. Spezifikationen für die Übermittlung von Daten über Mitglieder des Leitungsorgans

6. Spezifikationen für die Übermittlung von Daten über Mitglieder des Leitungsorgans

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
25. Werden Daten über den Geschäftsführer angefordert, so sollten in dieser Kategorie nur Daten zum …

Werden Daten über den Geschäftsführer angefordert, so sollten in dieser Kategorie nur Daten zum Geschäftsführer gemeldet werden. Daten zu stellvertretenden Geschäftsführern sollten unter der Kategorie „geschäftsführende Direktoren“ gemeldet werden. Wenn keiner der geschäftsführenden Direktoren die Funktion des Geschäftsführers innehat, sollten alle Daten zu den geschäftsführenden Direktoren unter der Kategorie „geschäftsführende Direktoren“ gemeldet werden.

26. Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen …

Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen folgende Angaben umfassen:

  • a. die Mitglieder des Leitungsorgans, die geschäftsführende Funktionen ausüben und für die tatsächliche Leitung des Instituts oder der Wertpapierfirma verantwortlich sind;
  • b. die Personen, die die Geschäfte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Falle eines Instituts oder gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU im Falle einer Wertpapierfirma tatsächlich führen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder des nach nationalem Gesellschaftsrecht benannten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sind oder nicht.
27. Werden Daten über den Vorsitzenden angefordert, so sollten in dieser Kategorie nur Daten zum …

Werden Daten über den Vorsitzenden angefordert, so sollten in dieser Kategorie nur Daten zum Vorsitzenden gemeldet werden, wenn der Vorsitzende dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion angehört, Daten zu stellvertretenden Vorsitzenden sollten nur unter der Kategorie „nicht geschäftsführende Direktoren“ gemeldet werden. Hat keiner der nicht geschäftsführenden Direktoren eine Funktion als Vorsitzender inne, sollten alle Daten unter der Kategorie „nicht geschäftsführende Direktoren“ gemeldet werden. Die Daten zu einem Vorsitzenden des Leitungsorgans, der auch geschäftsführende Funktionen wahrnimmt, sollten nur unter der Kategorie der geschäftsführenden Direktoren gemeldet werden.

28. Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese …

Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen die folgenden gesondert ausgewiesenen Angaben umfassen:

  • a. Mitglieder des Leitungsorgans, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungen des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion zuständig sind, ohne geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen;
  • b. gegebenenfalls Arbeitnehmervertreter, die Mitglieder des Leitungsorgans sind.
29. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten dem Geschlecht zugeordnet werden, dem sie sich …

Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten dem Geschlecht zugeordnet werden, dem sie sich zugehörig fühlen. Dabei zählen alle Geschlechter, die nicht männlich oder weiblich sind, zur Kategorie eines dritten Geschlechts, das als nicht-binär bezeichnet wird.

30. Wenn ein geschäftsführender Direktor die Position des Vorsitzenden eines eingliedrigen …

Wenn ein geschäftsführender Direktor die Position des Vorsitzenden eines eingliedrigen Leitungsorgans innehat, sollten die Informationen über diesen Direktor nur unter der Kategorie „geschäftsführender Direktor“ bereitgestellt werden, auch was die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles betrifft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/