+31. Die zuständigen Behörden sollten von Instituten und Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Daten zum …

31. Die zuständigen Behörden sollten von Instituten und Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Daten zum …

Die zuständigen Behörden sollten von Instituten und Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle erheben, angegeben als Prozentsatz der Differenz zwischen der durchschnittlichen Vergütung von weiblichen und männlichen Mitgliedern des Leitungsorgans und der Differenz zwischen nicht-binären und männlichen Mitgliedern des Leitungsorgans auf der Grundlage des Mittelwerts und des Medians der Vergütung jeweils getrennt für die geschäftsführenden Direktoren, die nicht geschäftsführenden Direktoren und Arbeitnehmervertreter.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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