+7. Spezifikationen für die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles
---+31. Die zuständigen Behörden sollten von Instituten und Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Daten zum …
---+32. Zur Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles sollten die Institute und …
---+33. Erhalten nicht geschäftsführende Direktoren oder Arbeitnehmervertreter nur für ihre Funktion …
---+34. Bei Arbeitnehmervertretern sollten nur die Beträge berücksichtigt werden, die ihnen für ihre …
---+35. Hat ein Mitglied des Leitungsorgans nur für einen Teil des Geschäftsjahres eine Vergütung …
---+36. Personen die am Ende des Geschäftsjahres kein Mitglied des Leitungsorgans mehr waren, sollten …
---+37. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung des in Anhang XI zu meldenden …
---+38. Der Mittelwert sollte als Summe der Vergütung geteilt durch die Zahl der Direktoren in der …
---+39. Der gemäß Absatz 37 Buchstabe c zu berechnende Median ist die mittlere Zahl der Verteilung der …
---+40. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten für jede der in Anhang XI aufgeführten Kategorien …
---+41. Wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle zwischen männlichen und weiblichen Mitgliedern oder …
---+42. Wenn die Vergütung für den jeweiligen Meldestichtag zum Zeitpunkt der Einreichung der Meldung …
|
7. Spezifikationen für die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles
7. Spezifikationen für die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
31. Die zuständigen Behörden sollten von Instituten und Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Daten zum …
|
Die zuständigen Behörden sollten von Instituten und Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle erheben, angegeben als Prozentsatz der Differenz zwischen der durchschnittlichen Vergütung von weiblichen und männlichen Mitgliedern des Leitungsorgans und der Differenz zwischen nicht-binären und männlichen Mitgliedern des Leitungsorgans auf der Grundlage des Mittelwerts und des Medians der Vergütung jeweils getrennt für die geschäftsführenden Direktoren, die nicht geschäftsführenden Direktoren und Arbeitnehmervertreter.
|
|
32. Zur Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles sollten die Institute und …
|
Zur Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles sollten die Institute und Wertpapierfirmen den Gesamtbetrag der Bruttojahresvergütung als Summe der festen und der variablen Vergütung vor Steuern bestimmen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: - a. Es sollte der Gesamtbetrag der variablen Vergütung für alle Leistungszeiträume, die während des Geschäftsjahres endeten, zugrunde gelegt werden. Dies sollte eine variable Vergütung auf der Grundlage nicht revolvierender mehrjähriger Leistungszeiträume einschließen. Im Geschäftsjahr ausgezahlte Beträge (z. B. anteilsmäßig), die in früheren Geschäftsjahren gewährt wurden, sollten nicht berücksichtigt werden.
- b. Eine garantierte variable Vergütung (z. B. Willkommensbonus), Vergütungspakete im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen und Abfindungen (z. B. sofern der Vertrag eines Mitarbeiters am Ende des Geschäftsjahres noch nicht beendet wurde) sollten nicht in die Berechnung einfließen.
- c. Nicht-monetäre Leistungen (z. B. Dienstwagen, zinsfreie Darlehen, kostenloser Betriebskindergarten) sollten zu ihrem steuerlichen monetären Gegenwert berücksichtigt werden.
- d. Regelmäßige Einzahlungen in das Altersversorgungssystem und die Krankenversicherung für alle Mitarbeiter sollten unberücksichtigt bleiben. Freiwillige Altersversorgungsleistungen sollten einbezogen werden.
- e. Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen des Leitungsorgans sollten ausschließlich für die Mitglieder des Leitungsorgans in der Aufsichtsfunktion berücksichtigt werden, wenn diese auch die unter den Buchstaben a bis d dieses Absatzes aufgeführten Elemente erhalten. Werden keine anderen Zahlungen geleistet, so findet Absatz 33 Anwendung. Entschädigungen für die Teilnahme an Ausschüssen des Leitungsorgans sollten nicht berücksichtigt werden.
|
|
33. Erhalten nicht geschäftsführende Direktoren oder Arbeitnehmervertreter nur für ihre Funktion …
|
Erhalten nicht geschäftsführende Direktoren oder Arbeitnehmervertreter nur für ihre Funktion eine Vergütung in Form einer festen Tagespauschale, sollte bei der Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles als Betrag die Vergütung für einen Tag herangezogen werden, und zwar unabhängig von der Anzahl der Tage, für die während des Geschäftsjahres eine Vergütung gezahlt wurde, anstatt die Vergütung gemäß Absatz 32 zu berechnen.
|
|
34. Bei Arbeitnehmervertretern sollten nur die Beträge berücksichtigt werden, die ihnen für ihre …
|
Bei Arbeitnehmervertretern sollten nur die Beträge berücksichtigt werden, die ihnen für ihre Funktion als Mitglied des Leitungsorgans gewährt wurden.
|
|
35. Hat ein Mitglied des Leitungsorgans nur für einen Teil des Geschäftsjahres eine Vergütung …
|
Hat ein Mitglied des Leitungsorgans nur für einen Teil des Geschäftsjahres eine Vergütung erhalten, so sollte die erhaltene Vergütung auf den Betrag hochgerechnet werden, der der gesamten jährlichen Bruttovergütung entsprochen hätte, wenn dieses Mitglied für das gesamte Geschäftsjahr eine Vergütung erhalten hätte. Gleiches sollte für teilzeitbeschäftigte Mitglieder gelten.
|
|
36. Personen die am Ende des Geschäftsjahres kein Mitglied des Leitungsorgans mehr waren, sollten …
|
Personen die am Ende des Geschäftsjahres kein Mitglied des Leitungsorgans mehr waren, sollten nicht in die Berechnung einbezogen werden, und ihre Vergütung sollte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
|
|
37. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung des in Anhang XI zu meldenden …
|
Die Institute und Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung des in Anhang XI zu meldenden Mittelwerts und des Medians der Vergütung die folgenden Anweisungen befolgen: - a. Getrennt nach geschäftsführenden Direktoren, nicht geschäftsführenden Direktoren und Arbeitnehmervertretern sollte die Vergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans dem jeweiligen Geschlecht zugeordnet werden.
- b. Die nach Geschlecht aufgeschlüsselte Vergütung der Mitarbeiter sollte nach dem Betrag beginnend mit dem niedrigsten Betrag angeordnet werden.
- c. Es sollten jeweils der Median und der Mittelwert der Vergütung für männliche, weibliche und nicht-binäre geschäftsführende Direktoren, nicht geschäftsführende Direktoren und Arbeitnehmervertreter berechnet werden.
|
|
38. Der Mittelwert sollte als Summe der Vergütung geteilt durch die Zahl der Direktoren in der …
|
Der Mittelwert sollte als Summe der Vergütung geteilt durch die Zahl der Direktoren in der jeweiligen Kategorie gemäß Absatz 37 Buchstabe c berechnet werden.
|
|
39. Der gemäß Absatz 37 Buchstabe c zu berechnende Median ist die mittlere Zahl der Verteilung der …
|
Der gemäß Absatz 37 Buchstabe c zu berechnende Median ist die mittlere Zahl der Verteilung der Vergütungen gemäß Absatz 37 Buchstabe b. Im Falle einer geraden Zahl von Direktoren innerhalb einer Kategorie ist der Median der Mittelwert der beiden mittleren Zahlen.
|
|
40. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten für jede der in Anhang XI aufgeführten Kategorien …
|
Die Institute und Wertpapierfirmen sollten für jede der in Anhang XI aufgeführten Kategorien das geschlechtsspezifische Lohngefälle wie folgt berechnen: - a. Differenz zwischen der mittleren Vergütung von Männern und Frauen, geteilt durch die mittlere Vergütung der Männer.
- b. Differenz zwischen dem Median der Vergütung von Männern und Frauen, geteilt durch den Median der Vergütung der Männer.
- c. Differenz zwischen der mittleren Vergütung von Männern und nicht-binären Mitgliedern der Leitungsorgane, geteilt durch die mittlere Vergütung der Männer.
- d. Differenz zwischen dem Median der Vergütung von Männern und nicht-binären Mitgliedern der Leitungsorgane, geteilt durch den Median der Vergütung der Männer.
|
|
41. Wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle zwischen männlichen und weiblichen Mitgliedern oder …
|
Wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle zwischen männlichen und weiblichen Mitgliedern oder das Lohngefälle zwischen männlichen und nicht-binären Mitgliedern der Leitungsorgane nicht berechnet werden kann, da die Kategorie nicht beide Geschlechter umfasst, sollten die Institute und Wertpapierfirmen anstelle der Berechnung des Prozentsatzes den Wert „N/A“ (nicht verfügbar) angeben.
|
|
42. Wenn die Vergütung für den jeweiligen Meldestichtag zum Zeitpunkt der Einreichung der Meldung …
|
Wenn die Vergütung für den jeweiligen Meldestichtag zum Zeitpunkt der Einreichung der Meldung noch nicht final festgelegt wurde, sollten die Institute und Wertpapierfirmen das geschlechtsspezifische Lohngefälle auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen variablen Vergütung melden.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|