+12. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung ihrer Leitungs- und …

12. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung ihrer Leitungs- und …

Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung ihrer Leitungs- und Verwaltungsorgane als Ganzes sowie bei der Entwicklung und Umsetzung entsprechender Strategien und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Anforderungen erfüllt werden, sollten Kreditdienstleister ihre Größe, ihre interne Organisation und die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten berücksichtigen. Kreditdienstleister, die große Kreditportfolios oder komplexere Kredite betreuen, sollten über umfassendere Strategien und Verfahren verfügen als kleinere Kreditdienstleister, die weniger komplexe Kredite betreuen, einfachere Strategien und Verfahren anwenden können.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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