+1 Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
---+12. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung ihrer Leitungs- und …
---+13. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der …
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1 Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
1 Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
1. Übersicht
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Regulierung |
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12. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung ihrer Leitungs- und …
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Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung ihrer Leitungs- und Verwaltungsorgane als Ganzes sowie bei der Entwicklung und Umsetzung entsprechender Strategien und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Anforderungen erfüllt werden, sollten Kreditdienstleister ihre Größe, ihre interne Organisation und die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten berücksichtigen. Kreditdienstleister, die große Kreditportfolios oder komplexere Kredite betreuen, sollten über umfassendere Strategien und Verfahren verfügen als kleinere Kreditdienstleister, die weniger komplexe Kredite betreuen, einfachere Strategien und Verfahren anwenden können.
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13. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der …
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Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der angemessenen Umsetzung der Governance-Anforderungen der Richtlinie (EU) 2021/2167, die in den Leitlinien näher ausgeführt werden, sollten Kreditdienstleister und zuständige Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen: - a. die Größe des Kreditdienstleisters, bezogen auf die Zahl der Mitarbeiter;
- b. Schuldenvolumen und Zahl der Kreditdienstleistungsvereinbarungen, die der Kreditdienstleister verwaltet;
- c. die Rechtsform des Kreditdienstleisters;
- d. ob der Kreditdienstleister börsennotiert ist oder nicht;
- e. ob der Kreditdienstleister zu einer Gruppe gehört, die der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis unterliegt, und sofern dies zutrifft, die Bewertung der Verhältnismäßigkeit für die Gruppe;
- f. ob grenzüberschreitende Tätigkeiten durchgeführt werden sowie der Umfang der Tätigkeiten in den einzelnen Ländern;
- g. die Art und Komplexität aller Geschäftstätigkeiten, die der Kreditdienstleister ausführt, sowie seine Organisationsstruktur und
- h. Umfang und die Komplexität bestehender Auslagerungs- oder Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen Kreditdienstleistungserbringern.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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