+18. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die …

18. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die …

Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die Bewertung relevanten und verfügbaren Sachverhalte berücksichtigt werden. Kreditdienstleister sollten die Risiken, einschließlich des Reputationsrisikos, berücksichtigen, die im Falle der Feststellung von Schwachstellen entstehen und sich auf die kollektive Eignung der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans auswirken.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/