+18. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die …
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18. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die …
Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die Bewertung relevanten und verfügbaren Sachverhalte berücksichtigt werden. Kreditdienstleister sollten die Risiken, einschließlich des Reputationsrisikos, berücksichtigen, die im Falle der Feststellung von Schwachstellen entstehen und sich auf die kollektive Eignung der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans auswirken.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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