+2 Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern
---+14. Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes …
---+15. Kreditdienstleister, einschließlich Unternehmen, die eine Zulassung gemäß Titel II, Kapitel I …
---+16. Die Bewertung des Wissens und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungs- oder des …
---+17. Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der …
---+18. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die …
---+19. Kreditdienstleister sollten das Wissen und die Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Leitungs- …
---+20. Die Kreditdienstleister sollten die Ergebnisse ihrer Bewertung und insbesondere die ermittelten …
---+21. Die Kreditdienstleister sind für die Bewertung des initialen und fortlaufenden angemessenen …
---+22. Unbeschadet des nationalen Rechts sollten Kreditdienstleister die zuständige Behörde über die …
---+23. Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung …

2 Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern

2 Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
14. Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes …

Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügt, um seine Aufgaben jederzeit wahrzunehmen und das Geschäft kompetent und verantwortungsbewusst zu führen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2021/2167 sollten Kreditdienstleister sicherstellen, dass alle Mitglieder dieser Organe gut beleumundet sind.

15. Kreditdienstleister, einschließlich Unternehmen, die eine Zulassung gemäß Titel II, Kapitel I …

Kreditdienstleister, einschließlich Unternehmen, die eine Zulassung gemäß Titel II, Kapitel I der Richtlinie (EU) 2021/2167 beantragen, sollten insbesondere in folgenden Fällen eine Bewertung oder eine erneute Bewertung durchführen:

  • a. wenn sie eine Zulassung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beantragen;
  • b. wenn wesentliche Änderungen der Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans vorgenommen werden, einschließlich:
  • i. der Ernennung neuer Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgan und
  • ii. des Ausscheidens von Mitgliedern aus dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan;
  • c. des Eintritts wesentlicher Änderungen des Geschäftsmodells, der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften oder der eingesetzten Technologien.
16. Die Bewertung des Wissens und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungs- oder des …

Die Bewertung des Wissens und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans als Ganzes sollte durchgeführt werden, bevor die einzelnen Mitglieder ernannt werden. Gegebenenfalls sollte das Leitungs- oder Verwaltungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion für die Durchführung der abschließenden Bewertung verantwortlich sein.

17. Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der …

Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der kollektiven Eignung in den folgenden Fällen nach der Bestellung des Mitglieds des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans durchgeführt werden, wobei der Kreditdienstleister eine ordnungsgemäße Begründung vorzulegen hat:

  • a. Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter des Kreditdienstleisters benennen und bestellen auf der Hauptversammlung oder einer entsprechenden Versammlung Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, die nicht vom Kreditdienstleister oder vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan vorgeschlagen wurden, und
  • b. eine vollständige Bewertung vor der Bestellung eines Mitglieds oder der Änderung der Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans würde die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Leitungs- oder Verwaltungsorgans beeinträchtigen, unter anderem in folgenden Situationen:
  • i. wenn sich die Notwendigkeit, Mitglieder zu ersetzen, plötzlich oder unerwartet ergibt, z. B. aufgrund des Tods eines Mitglieds; und
  • ii. wenn ein Mitglied abberufen werden muss, da es nicht mehr geeignet ist.
18. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die …

Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die Bewertung relevanten und verfügbaren Sachverhalte berücksichtigt werden. Kreditdienstleister sollten die Risiken, einschließlich des Reputationsrisikos, berücksichtigen, die im Falle der Feststellung von Schwachstellen entstehen und sich auf die kollektive Eignung der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans auswirken.

19. Kreditdienstleister sollten das Wissen und die Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Leitungs- …

Kreditdienstleister sollten das Wissen und die Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans bei der Bewertung des kollektiv angemessenen Wissens und der kollektiv angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans berücksichtigen und umgekehrt.

20. Die Kreditdienstleister sollten die Ergebnisse ihrer Bewertung und insbesondere die ermittelten …

Die Kreditdienstleister sollten die Ergebnisse ihrer Bewertung und insbesondere die ermittelten Schwachstellen bezüglich des erforderlichen und tatsächlichen kollektiven Wissens und der entsprechenden Erfahrung der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie die zur Behebung dieser Mängel zu ergreifenden Maßnahmen dokumentieren, einschließlich einer durchzuführenden Einweisung oder Schulung.

21. Die Kreditdienstleister sind für die Bewertung des initialen und fortlaufenden angemessenen …

Die Kreditdienstleister sind für die Bewertung des initialen und fortlaufenden angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans auf individueller und kollektiver Ebene sowie des guten Leumunds seiner Mitglieder verantwortlich.

22. Unbeschadet des nationalen Rechts sollten Kreditdienstleister die zuständige Behörde über die …

Unbeschadet des nationalen Rechts sollten Kreditdienstleister die zuständige Behörde über die beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern informieren oder diese unverzüglich nach der Bestellung unterrichten, um eine angemessene laufende Aufsicht zu gewährleisten.

23. Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung …

Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans eines Kreditdienstleisters durchgeführt haben, so bleibt der Kreditdienstleister für die Bewertung und Sicherstellung der Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans verantwortlich.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/