+22. Unbeschadet des nationalen Rechts sollten Kreditdienstleister die zuständige Behörde über die …

22. Unbeschadet des nationalen Rechts sollten Kreditdienstleister die zuständige Behörde über die …

Unbeschadet des nationalen Rechts sollten Kreditdienstleister die zuständige Behörde über die beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern informieren oder diese unverzüglich nach der Bestellung unterrichten, um eine angemessene laufende Aufsicht zu gewährleisten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/