+23. Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung …

23. Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung …

Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans eines Kreditdienstleisters durchgeführt haben, so bleibt der Kreditdienstleister für die Bewertung und Sicherstellung der Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans verantwortlich.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/