+23. Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung …
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23. Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung …
Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans eines Kreditdienstleisters durchgeführt haben, so bleibt der Kreditdienstleister für die Bewertung und Sicherstellung der Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans verantwortlich.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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