+25. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten entsprechend ihren …

25. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten entsprechend ihren …

Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten entsprechend ihren Verantwortlichkeiten über einen aktuellen Überblick über die Geschäfte und sämtliche Risiken des Kreditdienstleisters verfügen. Dies beinhaltet ein angemessenes Verständnis der Bereiche, für die ein einzelnes Mitglied nicht direkt verantwortlich ist, jedoch zusammen mit den anderen Mitgliedern des Leitungs- oder Verwaltungsorgans kollektiv die Verantwortung trägt. Aktuelles Wissen kann durch Schulungen, Berufserfahrung und Tätigkeiten erworben werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/