+3 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung der einzelnen Mitglieder
---+24. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungsorgans …
---+25. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten entsprechend ihren …
---+26. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten ein klares Verständnis der …
---+27. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung …
---+28. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes …
---+29. Das Niveau und das Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob …
---+30. Die Bewertung sollte sich nicht auf den Ausbildungsgrad des Mitglieds oder den Nachweis einer …
---+31. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung eines Mitglieds …
---+32. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung eines Mitglieds sollten auch …
---+33. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte …
---+34. Gegebenenfalls sollten die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in seiner …
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3 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung der einzelnen Mitglieder
3 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung der einzelnen Mitglieder
1. Übersicht
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Regulierung |
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24. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungsorgans …
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Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungsorgans als Ganzes sollte der Kreditdienstleister alle einzelnen Mitglieder des Organs daraufhin bewerten, ob sie kollektiv über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um eine wirksame Funktionsweise des Organs zu gewährleisten, einschließlich der Tatsache, dass jedes Mitglied in der Lage ist, seine Ansichten darzulegen sowie Strategien und Geschäftsziele zu erörtern, und dass die kollektive Entscheidungsfindung eine angemessene Diskussion, Überprüfung und Überwachung einschließt. Es sollte eine ausreichende Zahl von Mitgliedern mit Wissen in den einzelnen Bereichen vorhanden sein, um eine Erörterung der zu treffenden Entscheidungen zu ermöglichen.
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25. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten entsprechend ihren …
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Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten entsprechend ihren Verantwortlichkeiten über einen aktuellen Überblick über die Geschäfte und sämtliche Risiken des Kreditdienstleisters verfügen. Dies beinhaltet ein angemessenes Verständnis der Bereiche, für die ein einzelnes Mitglied nicht direkt verantwortlich ist, jedoch zusammen mit den anderen Mitgliedern des Leitungs- oder Verwaltungsorgans kollektiv die Verantwortung trägt. Aktuelles Wissen kann durch Schulungen, Berufserfahrung und Tätigkeiten erworben werden.
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26. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten ein klares Verständnis der …
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Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten ein klares Verständnis der Governance-Regelungen des Kreditdienstleisters, ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortlichkeiten sowie gegebenenfalls der Gruppenstruktur und der sich daraus ergebenden möglichen Interessenkonflikte haben.
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27. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung …
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Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer angemessenen Unternehmens- und Risikokultur sowie angemessener Unternehmenswerte und Verhaltensweisen innerhalb des Leitungs- und Verwaltungsorgans beizutragen, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsbewusst zu führen.
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28. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes …
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Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes berücksichtigt werden: - a. die Aufgaben und Pflichten der Position und die erforderlichen Fähigkeiten;
- b. das Wissen, das über die Ausbildung, Schulungen sowie in der Praxis erworben wurde;
- c. die praktische und berufliche Erfahrung, die in früheren Positionen und anderen aktuellen Leitungsfunktionen gesammelt wurde; und
- d. das erworbene Wissen und die Erfahrung, die durch das berufliche Verhalten des Mitglieds nachgewiesen werden.
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29. Das Niveau und das Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob …
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Das Niveau und das Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es sich auf Bank- und Finanzdienstleistungen oder sonstige relevante Bereiche bezieht. Insbesondere kann eine Ausbildung in den Bereichen Bank- und Finanzwesen, Wirtschaftswissenschaften, Recht, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Verwaltung, Finanzaufsicht, Informationstechnologie und quantitative Verfahren im Allgemeinen als relevant für den Sektor Finanzdienstleistungen betrachtet werden.
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30. Die Bewertung sollte sich nicht auf den Ausbildungsgrad des Mitglieds oder den Nachweis einer …
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Die Bewertung sollte sich nicht auf den Ausbildungsgrad des Mitglieds oder den Nachweis einer bestimmten Dienstzeit bei einem Kreditdienstleister oder einem anderen Unternehmen in Bereichen, die für die Verwaltung von Krediten und notleidenden Krediten zuständig sind, beschränken. Die praktische Erfahrung des Mitglieds in Bezug auf die Tätigkeit des Kreditdienstleisters sollte eingehender analysiert werden, da das Wissen, das in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworben wurde, von der Art, der Größe und der Komplexität des Unternehmens sowie von der Funktion abhängen, die das Mitglied in dem Unternehmen innehatte.
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31. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung eines Mitglieds …
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Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung eines Mitglieds sollte die theoretische und praktische Erfahrung im Zusammenhang mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen berücksichtigt werden, insbesondere: - a. einschlägige rechtliche und regulatorische Anforderungen, einschließlich nationaler Anforderungen für die Erbringung von Kreditdienstleistungen und die Einziehung von Forderungen;
- b. Zwangsverwaltung, Insolvenz- und Konkursverfahren;
- c. Verbraucher- und Kreditnehmerschutz;
- d. Datenschutzanforderungen und
- e. Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind.
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32. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung eines Mitglieds sollten auch …
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Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung eines Mitglieds sollten auch die Wissensgebiete berücksichtigt werden, in denen ein allgemeines Verständnis für die Zwecke der täglichen Geschäftsführung des Kreditdienstleisters erforderlich ist, einschließlich: - a. Bewertung der Wirksamkeit der Unternehmensführung, der Überwachung und der internen Kontrollen eines Kreditdienstleisters;
- b. Bank- und Finanzdienstleistungen;
- c. Vertragsrecht;
- d. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
- e. die Auslegung von Finanzinformationen, die Ermittlung von wichtigen Sachverhalten auf der Grundlage dieser Informationen und entsprechende Kontrollen und Maßnahmen sowie
- f. betriebswirtschaftliches Wissen.
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33. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte …
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Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte insbesondere Folgendes berücksichtigt werden: - a. die Art der wahrgenommenen Position und ihre hierarchische Einstufung;
- b. die Tätigkeitsdauer;
- c. die Art und Komplexität des Unternehmensgeschäfts, das im Rahmen der Position wahrgenommen wurde, einschließlich seiner Organisationsstruktur;
- d. der Umfang der Zuständigkeiten, Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten des Mitglieds;
- e. das durch die Position erworbene einschlägige Fachwissen;
- f. die Zahl der unterstellten Mitarbeiter und
- g. zusätzliches Wissen aus akademischen Tätigkeiten.
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34. Gegebenenfalls sollten die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in seiner …
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Gegebenenfalls sollten die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion kollektiv in der Lage sein, Entscheidungen des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in seiner Leitungsfunktion wirksam zu hinterfragen und zu überwachen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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