+27. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung …
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27. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung …
Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer angemessenen Unternehmens- und Risikokultur sowie angemessener Unternehmenswerte und Verhaltensweisen innerhalb des Leitungs- und Verwaltungsorgans beizutragen, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsbewusst zu führen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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