+27. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung …

27. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung …

Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer angemessenen Unternehmens- und Risikokultur sowie angemessener Unternehmenswerte und Verhaltensweisen innerhalb des Leitungs- und Verwaltungsorgans beizutragen, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsbewusst zu führen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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