+35. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …

35. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …

Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um das Geschäft entsprechend der ausgeübten Tätigkeit des Kreditdienstleisters kompetent und verantwortungsvoll zu führen und den Schutz und die faire Behandlung von Kreditnehmern zu gewährleisten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/