+4 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung auf kollektiver Ebene
---+35. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …
---+36. Die Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollte das Wissen und die Erfahrung …
---+37. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …
---+38. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder …

4 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung auf kollektiver Ebene

4 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung auf kollektiver Ebene

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
35. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …

Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um das Geschäft entsprechend der ausgeübten Tätigkeit des Kreditdienstleisters kompetent und verantwortungsvoll zu führen und den Schutz und die faire Behandlung von Kreditnehmern zu gewährleisten.

36. Die Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollte das Wissen und die Erfahrung …

Die Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollte das Wissen und die Erfahrung, die für die Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten notwendig sind, widerspiegeln. Dies schließt ein, dass das Leitungs- oder Verwaltungsorgan kollektiv über ein angemessenes Verständnis der Bereiche verfügt, für die die Mitglieder kollektiv verantwortlich sind, und dass sichergestellt ist, dass die Geschäfte kompetent und verantwortungsbewusst geführt werden.

37. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …

Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung in Bezug auf die unter den Absätzen 31 bis 33 aufgeführten Aspekte und darüber hinaus über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung in Bezug auf Folgendes verfügen:

  • a. alle Geschäftstätigkeiten des Kreditdienstleisters und die Steuerung der damit verbundenen Hauptrisiken, einschließlich Betrugsaufdeckung und -prävention im Zusammenhang mit dem Kreditrisikomanagement;
  • b. rechtliches und regulatorisches Umfeld;
  • c. Rechnungs- und Berichtswesen;
  • d. Risikomanagement, Compliance und interne Revision;
  • e. Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und IKT-Sicherheitsrisiken;
  • f. lokale und grenzüberschreitende Märkte, soweit zutreffend;
  • g. Führungsfähigkeiten und -erfahrung sowie
  • h. strategische Planung.
38. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder …

Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung3 des Leitungs- oder Verwaltungsorgans auf kollektiver Ebene sollten die Kreditdienstleister das Leitungsorgan in seinen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen getrennt bewerten. Die Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung auf kollektiver Ebene sollte einen Vergleich zwischen dem erforderlichen angemessenen Wissen und der erforderlichen angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes und dem tatsächlichen kollektiven Wissen und der tatsächlichen kollektiven Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans umfassen. Die Bewertung sollte die gesamte Geschäftstätigkeit des Kreditdienstleisters sowie wesentliche organisatorische Aspekte und die zugrunde liegenden Prozesse umfassen.


3 Ein Beispiel für eine mögliche Methodik für Tabellen zur Bewertung der kollektiven Eignung findet sich in Anhang I der Gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU, es müsste jedoch an das Geschäftsmodell eines Kreditdienstleisters angepasst werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/