+36. Die Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollte das Wissen und die Erfahrung …

36. Die Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollte das Wissen und die Erfahrung …

Die Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollte das Wissen und die Erfahrung, die für die Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten notwendig sind, widerspiegeln. Dies schließt ein, dass das Leitungs- oder Verwaltungsorgan kollektiv über ein angemessenes Verständnis der Bereiche verfügt, für die die Mitglieder kollektiv verantwortlich sind, und dass sichergestellt ist, dass die Geschäfte kompetent und verantwortungsbewusst geführt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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