+46. Werden bei der Bewertung oder erneuten Bewertung eines Kreditdienstleisters leicht zu behebende …

46. Werden bei der Bewertung oder erneuten Bewertung eines Kreditdienstleisters leicht zu behebende …

Werden bei der Bewertung oder erneuten Bewertung eines Kreditdienstleisters leicht zu behebende Mängel in Bezug auf das angemessene Wissen und die angemessene Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans festgestellt, sollte der Kreditdienstleister geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, um diese Mängel zeitnah zu beheben, gegebenenfalls auch durch entsprechende Schulungen (aller oder) einzelner Mitglieder.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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