+46. Werden bei der Bewertung oder erneuten Bewertung eines Kreditdienstleisters leicht zu behebende …
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46. Werden bei der Bewertung oder erneuten Bewertung eines Kreditdienstleisters leicht zu behebende …
Werden bei der Bewertung oder erneuten Bewertung eines Kreditdienstleisters leicht zu behebende Mängel in Bezug auf das angemessene Wissen und die angemessene Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans festgestellt, sollte der Kreditdienstleister geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, um diese Mängel zeitnah zu beheben, gegebenenfalls auch durch entsprechende Schulungen (aller oder) einzelner Mitglieder.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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