+49. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, nach denen bewertet wird, ob …
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49. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, nach denen bewertet wird, ob …
Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, nach denen bewertet wird, ob das Leitungs- oder Verwaltungsorgan eines Kreditdienstleisters als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessen Erfahrung verfügt und ob ihre Mitglieder einen guten Leumund besitzen. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass eine Beschreibung dieser Aufsichtsverfahren öffentlich verfügbar ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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