+8 Bewertung durch die zuständigen Behörden
---+49. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, nach denen bewertet wird, ob …
---+50. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass die Informationen, die der …
---+51. Die zuständigen Behörden sollten vom Kreditdienstleister eine Liste mit den Namen der …
---+52. Zur Bewertung von Wissen und Erfahrung sollte die zuständige Behörde für jedes Mitglied des …
---+53. Zur Bewertung des guten Leumunds der Mitglieder sollte die zuständige Behörde Informationen zu …
---+54. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167, in dem die …
---+55. Die zuständigen Behörden sollten den Kreditdienstleistern zumindest eine negative Entscheidung …
---+56. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren sie in die Lage …
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8 Bewertung durch die zuständigen Behörden
8 Bewertung durch die zuständigen Behörden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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49. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, nach denen bewertet wird, ob …
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Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, nach denen bewertet wird, ob das Leitungs- oder Verwaltungsorgan eines Kreditdienstleisters als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessen Erfahrung verfügt und ob ihre Mitglieder einen guten Leumund besitzen. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass eine Beschreibung dieser Aufsichtsverfahren öffentlich verfügbar ist.
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50. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass die Informationen, die der …
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Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass die Informationen, die der Kreditdienstleister den zuständigen Behörden im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Verfügung stellt, so weit wie möglich für die Bewertung angemessenes Wissens und angemessener Erfahrung genutzt werden. Insbesondere sollte bei den Aufsichtsverfahren den Fällen berücksichtigt werden, in denen Kreditdienstleister auch von Nicht-Finanzbehörden zugelassen oder beaufsichtigt werden, damit eine effiziente Koordinierung gewährleistet wird.
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51. Die zuständigen Behörden sollten vom Kreditdienstleister eine Liste mit den Namen der …
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Die zuständigen Behörden sollten vom Kreditdienstleister eine Liste mit den Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans unter Angabe ihrer jeweiligen Aufgaben und Funktionen sowie eine Erklärung des Kreditdienstleisters zum Ergebnis seiner Gesamtbewertung der kollektiven Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes verlangen. Dabei sollte beschrieben werden, wie die Zusammensetzung des Leitungsorgans insgesamt ein ausreichend breites Spektrum an Wissen und Erfahrungen widerspiegelt, wie Lücken oder Schwachstellen ermittelt werden und welche Maßnahmen zu ihrer Behebung vorgesehen sind.
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52. Zur Bewertung von Wissen und Erfahrung sollte die zuständige Behörde für jedes Mitglied des …
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Zur Bewertung von Wissen und Erfahrung sollte die zuständige Behörde für jedes Mitglied des Leitungs- oder Verwaltungsorgans zumindest einen Lebenslauf verlangen, der genaue Angaben zum Bildungsweg und zur Berufserfahrung, einschließlich akademischer Abschlüsse und anderer einschlägiger Ausbildungen, die Namen und Art aller Organisationen, für die die betreffende Person tätig war, sowie Angaben zur Art und Dauer der ausgeübten Funktionen enthält, wobei insbesondere alle Tätigkeiten hervorzuheben sind, die in den Bereich der angestrebten Position fallen, unter anderem Erfahrung im Bankwesen und Management.
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53. Zur Bewertung des guten Leumunds der Mitglieder sollte die zuständige Behörde Informationen zu …
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Zur Bewertung des guten Leumunds der Mitglieder sollte die zuständige Behörde Informationen zu Folgendem verlangen: - a. Strafregisterauszug oder ein anderer gleichwertiger nationaler Nachweis in Bezug auf einschlägige Straftaten gemäß Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie (EU) 2021/2167;
- b. Ermittlungen, Vollstreckungsverfahren oder Sanktionen durch eine Aufsichtsbehörde, in die die Person direkt oder indirekt verwickelt war;
- c. die Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;
- d. Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Situation oder der Umstand, dass die Person aufgefordert wurde, aus einem solchen Arbeitsverhältnis auszuscheiden, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen des Abbaus von Arbeitsplätzen, und
- e. ob der Leumund der Person bereits von einer anderen zuständigen Behörde bewertet wurde (einschließlich des Namens dieser Behörde, des Datums der Bewertung und des Nachweises des Ergebnisses dieser Bewertung).
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54. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167, in dem die …
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Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167, in dem die Bewertung der Eignung der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans im Rahmen der Zulassung eines Kreditdienstleisters geregelt ist, sollten die zuständigen Behörden eine Höchstfrist für ihre Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes und des guten Leumunds seiner Mitglieder festlegen, wenn diese Bewertungen nach der Zulassung des Kreditdienstleisters erfolgen. Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass zusätzliche Unterlagen und Informationen erforderlich sind, um die Bewertung abzuschließen, kann dieser Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde zusätzliche Unterlagen und Informationen, die für den Abschluss der Bewertung erforderlich sind, anfordert, bis zum Erhalt dieser Unterlagen und Informationen unterbrochen werden.
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55. Die zuständigen Behörden sollten den Kreditdienstleistern zumindest eine negative Entscheidung …
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Die zuständigen Behörden sollten den Kreditdienstleistern zumindest eine negative Entscheidung über die Bewertung der Eignung so schnell wie möglich mitteilen. Soweit dies im nationalen Recht oder von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtsverfahren vorgesehen ist, kann eine positive Entscheidung als stillschweigend ergangen gelten, wenn die in Absatz 54 festgelegte Höchstfrist für die Bewertung abgelaufen ist und die zuständige Behörde keine negative Entscheidung getroffen hat.
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56. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren sie in die Lage …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren sie in die Lage versetzen, Fälle zu verfolgen, in denen die Anforderung, dass das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen muss, nicht erfüllt ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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