+51. Die zuständigen Behörden sollten vom Kreditdienstleister eine Liste mit den Namen der …
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51. Die zuständigen Behörden sollten vom Kreditdienstleister eine Liste mit den Namen der …
Die zuständigen Behörden sollten vom Kreditdienstleister eine Liste mit den Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans unter Angabe ihrer jeweiligen Aufgaben und Funktionen sowie eine Erklärung des Kreditdienstleisters zum Ergebnis seiner Gesamtbewertung der kollektiven Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes verlangen. Dabei sollte beschrieben werden, wie die Zusammensetzung des Leitungsorgans insgesamt ein ausreichend breites Spektrum an Wissen und Erfahrungen widerspiegelt, wie Lücken oder Schwachstellen ermittelt werden und welche Maßnahmen zu ihrer Behebung vorgesehen sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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