+74. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …
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74. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …
Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung anhand einer geeigneten statistischen Methode und auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen, die aus den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung extrahiert werden, durchgeführt werden, während der Stichprobenumfang so bestimmt werden sollte, dass die Wahrscheinlichkeit (Konfidenzniveau) für die korrekte Zurückweisung der Hypothese, dass es keine Ausnahmen von der Anforderung im gesamten Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung gibt, mindestens 95 % beträgt (d. h., die Wahrscheinlichkeit, dass ein gesamter Pool ohne Ausnahmen fälschlicherweise akzeptiert wird [sogenannter Fehler zweiter Art], sollte 5 % betragen).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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