+6. Kriterien in Bezug auf die Transparenz
---+69. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der …
---+70. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck …
---+71. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die im …
---+72. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde …
---+73. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und …
---+74. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …
---+75. In jedem Fall sollte die Stichprobe mindestens 50 zugrunde liegende Risikopositionen umfassen. …
---+76. Die Überprüfung sollte einen Abgleich der Datenbank oder der IT-Systeme des Originators mit der …
---+77. Die Überprüfung sollte in Form eines vereinbarten Verfahrensberichts durchgeführt werden. …
---+78. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Bestätigung …
---+79. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte in Fällen, in …
---+80. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte das …
---+81. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Originator …
---+82. Die Anforderung in Artikel 26d Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nur dann gelten …
---+83. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel …
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6. Kriterien in Bezug auf die Transparenz
Daten über die historische Wertentwicklung (Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402) Daten
1. Übersicht
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Regulierung |
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69. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der Originator keine den dort festgelegten Anforderungen entsprechenden Daten vorlegen kann, externe Daten herangezogen werden, die öffentlich zugänglich sind oder von einem Dritten, beispielsweise einer Ratingagentur oder einem anderen Marktteilnehmer, bereitgestellt werden, sofern alle übrigen Anforderungen des oben genannten Artikels erfüllt sind. Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln
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70. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck „Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln“ auf Risikopositionen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen: - a. Die wichtigsten Faktoren für die erwartete Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen sind ähnlich;
- b. Infolge der unter dem Buchstaben a genannten Ähnlichkeit konnte aufgrund der bisherigen Wertentwicklung oder der anwendbaren Modelle von der begründeten Annahme ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung während der Laufzeit der Transaktion oder, falls diese mehr als vier Jahre beträgt, während der nächsten vier Jahre nicht wesentlich schlechter ausfallen würde als die der verbrieften Risikopositionen.
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71. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die im …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die im Wesentlichen ähnlichen Risikopositionen nicht auf Risikopositionen beschränkt werden, die in der Bilanz des Originators gehalten werden. Überprüfung einer Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen (Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402) Externe Überprüfung einer Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen
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72. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde liegenden Risikopositionen, die vor dem Abschlussstichtag der Transaktion einer Überprüfung unterzogen werden, eine repräsentative Stichprobe des vorläufigen Portfolios darstellen, aus dem der verbriefte Pool extrahiert wird und das in angemessener Weise der endgültigen Form vor dem Abschlussstichtag der Transaktion entspricht. Überprüfende Stelle
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73. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und unabhängige Stelle eine Stelle anzusehen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllt: - a. Sie verfügt über die für die Überprüfung erforderliche Erfahrung und Qualifikation;
- b. Es handelt sich bei ihr nicht um:
- i. eine Ratingagentur;
- ii. einen Dritten, der die Erfüllung der STS-Kriterien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 überprüft;
- iii. ein mit dem Originator, dem Sponsor, dem Anleger oder der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenes Unternehmen.
Umfang der Überprüfung
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74. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung anhand einer geeigneten statistischen Methode und auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen, die aus den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung extrahiert werden, durchgeführt werden, während der Stichprobenumfang so bestimmt werden sollte, dass die Wahrscheinlichkeit (Konfidenzniveau) für die korrekte Zurückweisung der Hypothese, dass es keine Ausnahmen von der Anforderung im gesamten Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung gibt, mindestens 95 % beträgt (d. h., die Wahrscheinlichkeit, dass ein gesamter Pool ohne Ausnahmen fälschlicherweise akzeptiert wird [sogenannter Fehler zweiter Art], sollte 5 % betragen).
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75. In jedem Fall sollte die Stichprobe mindestens 50 zugrunde liegende Risikopositionen umfassen. …
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In jedem Fall sollte die Stichprobe mindestens 50 zugrunde liegende Risikopositionen umfassen. Bei Verbriefungen, bei denen der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen aus weniger als 50 zugrunde liegenden Risikopositionen besteht, sollte die Stichprobe alle zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen.
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76. Die Überprüfung sollte einen Abgleich der Datenbank oder der IT-Systeme des Originators mit der …
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Die Überprüfung sollte einen Abgleich der Datenbank oder der IT-Systeme des Originators mit der Besicherungsvereinbarung und den zugehörigen Unterlagen umfassen, um zu bestätigen, dass der Eintritt eines Kreditereignisses eine Besicherungszahlung des Anlegers auslösen würde, bei der Verluste aus der zugrunde liegenden Risikoposition, die von einem Kreditereignis betroffen ist, der/den abgesicherten Tranche(n) in Bezug auf die Risikopositionen, die Gegenstand der Überprüfung sind, zugewiesen werden würden. Ist diese Überprüfung nicht anhand der Datenbank oder der IT-Systeme des Originators möglich, so sollte die überprüfende Stelle andere Arten von Dokumenten oder Aufzeichnungen prüfen, um die Überprüfung durchzuführen.
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77. Die Überprüfung sollte in Form eines vereinbarten Verfahrensberichts durchgeführt werden. …
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Die Überprüfung sollte in Form eines vereinbarten Verfahrensberichts durchgeführt werden. Bestätigung der Überprüfung
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78. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Bestätigung …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Bestätigung offengelegt werden, dass diese Überprüfung stattgefunden und keine wesentlichen nachteiligen Feststellungen ergeben hat. Vor dem Abschluss der Transaktion
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79. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte in Fällen, in …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte in Fällen, in denen im Rahmen einer synthetischen Verbriefung keine Anleihen ausgegeben werden, der Begriff „vor dem Abschluss der Transaktion“ so ausgelegt werden, dass er sich auf den Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der Garantie oder des Kreditderivats im Rahmen der Besicherungsvereinbarung bezieht. Liability-Cashflow-Modell (Artikel 26d Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402) Genaue Abbildung des vertraglichen Verhältnisses
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80. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte das …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte das Liability-Cashflow-Modell dann als „genau“ erstellt angesehen werden, wenn es korrekt und so detailliert ist, dass die Anleger die Zahlungsverpflichtungen, einschließlich derjenigen der Verbriefungszweckgesellschaft, modellieren und die Verbriefung entsprechend bepreisen können. Dabei können Algorithmen verwendet werden, mit denen Anleger unterschiedliche Szenarien modellieren können, die sich auf die Zahlungsströme auswirken und beispielsweise unterschiedliche Vorauszahlungen oder Ausfallquoten vorsehen. Dritte
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81. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Originator …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Originator auch dann, wenn das Liability-Cashflow-Modell von Dritten entwickelt wird, weiterhin dafür verantwortlich sein, dass die Informationen potenziellen Anlegern zur Verfügung gestellt werden. Umweltbilanz und Informationen zur Nachhaltigkeit der Vermögenswerte (Artikel 26d Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402) Vorhandene Informationen über die Umweltbilanz und die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren
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82. Die Anforderung in Artikel 26d Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nur dann gelten …
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Die Anforderung in Artikel 26d Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nur dann gelten, wenn dem Originator die im ersten Unterabsatz genannten Informationen bezüglich der Energieausweise oder die im zweiten Unterabsatz genannten Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte vorliegen und der Originator beschließt, diesen zweiten Unterabsatz anzuwenden, und die entsprechenden Informationen in dessen interner Datenbank oder IT-Systemen gespeichert sind. Wenn nur für einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen solche Informationen verfügbar sind, sollte diese Anforderung nur für diesen Teil gelten. Einhaltung der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 7 (Artikel 26d Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402)
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83. Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel …
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Für die Zwecke von Artikel 26d Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel 29 Absatz 5 dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und die in Artikel 29 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 dieser Verordnung eng zusammenarbeiten, sofern es sich um unterschiedliche Behörden handelt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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