+76. Die Überprüfung sollte einen Abgleich der Datenbank oder der IT-Systeme des Originators mit der …
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76. Die Überprüfung sollte einen Abgleich der Datenbank oder der IT-Systeme des Originators mit der …
Die Überprüfung sollte einen Abgleich der Datenbank oder der IT-Systeme des Originators mit der Besicherungsvereinbarung und den zugehörigen Unterlagen umfassen, um zu bestätigen, dass der Eintritt eines Kreditereignisses eine Besicherungszahlung des Anlegers auslösen würde, bei der Verluste aus der zugrunde liegenden Risikoposition, die von einem Kreditereignis betroffen ist, der/den abgesicherten Tranche(n) in Bezug auf die Risikopositionen, die Gegenstand der Überprüfung sind, zugewiesen werden würden. Ist diese Überprüfung nicht anhand der Datenbank oder der IT-Systeme des Originators möglich, so sollte die überprüfende Stelle andere Arten von Dokumenten oder Aufzeichnungen prüfen, um die Überprüfung durchzuführen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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