+84. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte …

84. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Anforderung, dass die Besicherungsvereinbarung mindestens die in diesem Unterabsatz genannten Kreditereignisse abdecken muss, die Parteien nicht daran hindern, zusätzliche Kreditereignisse oder strengere Definitionen der in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ereignisse zu vereinbaren.

Ausgleichszahlungen (Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Proportional zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags an der zugrunde liegenden Risikoposition

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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