+7. Spezifische Kriterien für Bilanzverbriefungen
---+84. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte …
---+85. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten, wenn der durch …
---+86. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EU) …
---+87. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der erwartete …
---+88. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+89. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
---+90. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+91. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 erster Unterabsatz Buchstabe e der Verordnung (EU) …
---+92. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) …
---+93. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) …
---+94. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe b sollte im Falle von …
---+95. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die einjährigen …
---+96. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich …
---+97. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte bei …
---+98. Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte Anwendung finden, wenn …
---+99. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe a sollte der Begriff „Zahlungszeitraum“ so …
---+100. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) …
---+101. Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+102. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EU) …

7. Spezifische Kriterien für Bilanzverbriefungen

Durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckte Kreditereignisse (Artikel 26e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Zusätzliche Kreditereignisse

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
84. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Anforderung, dass die Besicherungsvereinbarung mindestens die in diesem Unterabsatz genannten Kreditereignisse abdecken muss, die Parteien nicht daran hindern, zusätzliche Kreditereignisse oder strengere Definitionen der in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ereignisse zu vereinbaren.

Ausgleichszahlungen (Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Proportional zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags an der zugrunde liegenden Risikoposition

85. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten, wenn der durch …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten, wenn der durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckte Betrag der zugrunde liegenden Risikoposition niedriger ist als der ausstehende Nominalbetrag der zugrunde liegenden Risikoposition, die vorläufigen und endgültigen Ausgleichzahlungen im gleichen Verhältnis (pro rata) zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags berechnet werden, der durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckt ist.

Bestimmung der vorläufigen Ausgleichzahlung

86. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte „gegebenenfalls“ nur dann als anwendbar verstanden werden, wenn der Originator von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten hat, den IRB-Ansatz zu verwenden, um den erwarteten Verlustbetrag für die jeweilige zugrunde liegende Risikoposition zu bestimmen, für die die Bedingung „höher als“ bewertet wird, und wenn das für die zugrunde liegende Risikoposition verwendete Ratingsystem von der zuständigen Behörde entsprechend für die Verwendung des IRB-Ansatzes bewertet wurde.

Erwarteter Verlustbetrag

87. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der erwartete …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der erwartete Verlustbetrag auf der Ebene der einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet werden, für die ein Kreditereignis eingetreten ist. Abweichend davon kann der erwartete Verlustbetrag für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene eines Teilpools nach dem gemäß Artikel 255 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entwickelten Entwurf technischer Regulierungsstandards für die Berechnung von KIRB gemäß dem Ansatz für angekaufte Forderungen berechnet werden.

Forderungsverwertungs- und Besicherungsprämien (Artikel 26e Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Abhängig vom zum Zeitpunkt der Zahlung ausstehenden Nominalbetrag der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen

88. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in Fällen, in denen die Besicherungsvereinbarung die nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen nur teilweise abdeckt, die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien so strukturiert sein, dass sie von dem Teil des ausstehenden Nominalbetrags der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen abhängen, der von der Besicherungsvereinbarung abgedeckt wird.

Drittpartei-Verifizierer (Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Überprüfende Stelle

89. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Drittpartei-Verifizierer die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  • a. Er verfügt über die für die Überprüfung erforderliche Erfahrung und Qualifikation;
  • b. Es handelt sich bei ihm nicht um:
  • i. eine Ratingagentur;
  • ii. einen Dritten, der die Erfüllung der STS-Kriterien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 überprüft;
  • iii. ein mit dem Originator, dem Sponsor, dem Anleger oder der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenes Unternehmen.

Stichprobenüberprüfung bei Verbriefungen mit mezzaninen Positionen

90. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 können die Parteien der Verbriefung unbeschadet des Rechts der Anleger, die Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit einer bestimmten zugrunde liegenden Risikoposition zu verlangen, für Verbriefungen mit mezzaninen Positionen vereinbaren, dass der Prozess der Stichprobenüberprüfung beginnt, sobald der obere Tranchierungspunkt der Erstverlust-Tranche unter einen bestimmten Prozentsatz dieses Tranchierungspunkts fällt, der zum Abschlussstichtag der Transaktion festgelegt wird. Endgültiger Verlustbetrag

91. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 erster Unterabsatz Buchstabe e der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 erster Unterabsatz Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der „endgültige Verlustbetrag“ als die „endgültige Abschätzung des Verlusts des Originators“ gemäß Artikel 26e Absatz 3 erster Unterabsatz der genannten Verordnung verstanden werden, wenn für eine zugrunde liegende Risikoposition in Bezug auf ein Kreditereignis am Ende des in der Besicherungsvereinbarung festgelegten Verlängerungszeitraums noch keine endgültige Ausgleichszahlung geleistet wurde.

Vorzeitige Beendigung durch den Originator (Artikel 26e Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit des ursprünglichen Referenzportfolios

92. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die gewichtete durchschnittliche Laufzeit (WAL) des ursprünglichen Referenzportfolios berechnet werden, indem nur die aus Kapital bestehenden Rückzahlungen zeitlich gewichtet werden, ohne dass Annahmen hinsichtlich vorzeitiger Rückzahlungen oder Zahlungen in Bezug auf von den Schuldnern der zugrunde liegenden Risikopositionen zu entrichtende Gebühren oder Zinsen berücksichtigt werden.

Wiederauffüllungs- oder revolvierende Periode

93. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte im Falle des Bestehens einer Wiederauffüllungs- oder revolvierenden Periode die WAL die Summe aus der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode und der am Ende der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode berechneten geschätzten WAL sein. Für diese Schätzung sollte der Originator für jede verbriefte Risikoposition, die vor Ablauf der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode fällig wird, die geplante Laufzeit so anpassen, dass sie der Summe der aktuellen Laufzeit und der maximal zulässigen Laufzeit für eine Risikoposition entspricht, die während der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode in das verbriefte Portfolio aufgenommen werden kann. Wenn die angepasste Laufzeit vor dem Ablauf der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode endet, sollten die Anpassungen so oft vorgenommen werden, wie zu diesem Zweck erforderlich.

Anleger

94. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe b sollte im Falle von …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe b sollte im Falle von synthetischen Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), die von einer Verbriefungszweckgesellschaft ausgegeben werden, die Bezugnahme auf den Anleger als Bezugnahme auf die Verbriefungszweckgesellschaft oder jeden Sicherungsgeber verstanden werden, der die Besicherungsvereinbarung mit dem Originator geschlossen hat. Synthetischer Zinsüberschuss (Artikel 26e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts

95. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die einjährigen …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die einjährigen regulatorischen erwarteten Verlustbeträge aller zugrunde liegenden Risikopositionen für das betreffende Jahr unter Berücksichtigung der Anzahl von einem Jahr entsprechenden Zahlungsperioden und durch Multiplikation des Prozentsatzes, den der erwartete Verlustbetrag für die verbrieften Risikopositionen zum Abschlussstichtag der Transaktion darstellt, mit dem ausstehenden Gesamtsaldo des Portfolios der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen zu Beginn dieses Einjahreszeitraums berechnet werden.

96. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Begriff „fester synthetischer Zinsüberschuss“ auf den Betrag des synthetischen Zinsüberschusses, zu dessen Verwendung als Bonitätsverbesserung sich der Originator in jedem Zeitraum verpflichtet. Dieser Betrag wird als Produkt eines festen Prozentsatzes des zu Beginn jedes Zahlungszeitraums ausstehenden nicht notleidenden Portfoliosaldos ausgedrückt.

97. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte bei …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz nicht verwenden, die Berechnung des „einjährigen erwarteten Verlusts“ in Übereinstimmung mit der Risikovorsorge nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfolgen oder, wenn dieser Ansatz zu einer Verlustdeckung führt, die nicht ausreichend repräsentativ für die erwarteten künftigen Verluste der verbrieften Risikopositionen ist, sollte das Institut als Originator die erwarteten Verlustbeträge auf der Grundlage anderer interner Risikoparameter modellieren, wie etwa derjenigen, die im Rahmen seines Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) berücksichtigt werden und in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt werden sollten.

Verwendung des IRB-Ansatzes für die Zwecke von Buchstabe c

98. Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte Anwendung finden, wenn …

Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte Anwendung finden, wenn der Originator die Eigenmittelanforderungen unter Verwendung des in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatzes für den gesamten Pool zugrunde liegender Risikopositionen bestimmt.

Zahlungszeitraum

99. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe a sollte der Begriff „Zahlungszeitraum“ so …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe a sollte der Begriff „Zahlungszeitraum“ so verstanden werden, dass er sich auf den Zeitraum bezieht, in dem der synthetische Zinsüberschuss gemäß den Unterlagen zu der Transaktion bestimmt wird. Anforderungen für den Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten (Artikel 26e Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Zulässige Sicherheiten

100. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff „Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 %“ als Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen verstanden werden, die von Einheiten ausgegeben werden, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Laufzeitanforderungen in Bezug auf zulässige hochwertige Sicherheiten

101. Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte so verstanden werden, dass er sich auf Schuldverschreibungen bezieht, die unabhängig von ihrer ursprünglichen Laufzeit eine Restlaufzeit von höchstens drei Monaten haben. Beträgt der Zeitraum bis zum nächsten Zahlungstermin im Rahmen der Besicherungsvereinbarung weniger als drei Monate, sollte die Restlaufzeit der Schuldverschreibungen nicht länger als dieser Zeitraum sein, um eine Laufzeitinkongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Schuldverschreibungen und dem nächsten Zahlungstermin im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu vermeiden.

Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“)

102. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 10 erster Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Anforderung in Bezug auf Sicherheiten in Form von Barmitteln im Falle von Anlagen in vom Originator gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegebenen Credit-Linked Notes als erfüllt gelten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/