+12. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Richtlinie …
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12. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Richtlinie …
Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Richtlinie 2014/65/EU, den „EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/20344 “ und der Verordnung (EU) 2022/2554 verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung . Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen: | Gruppe | bezeichnet eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU5 . bezeichnet, sofern eingerichtet, das Leitungsorgan bei der | | Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion | Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung. bezeichnet das Leitungsorgan, das in seiner Rolle als effektiver | | Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion | Leiter des Emittenten von ART handelt, und umfasst die Personen, die dessen Geschäfte leiten. | | Operationale Resilienz | bezeichnet die Fähigkeit eines Emittenten von ART, kritische oder wichtige Funktionen bei Störungen zu erfüllen. | | Operationelles Risiko | bezeichnet das operationelle Risiko im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
4 EBA-Leitlinien zu internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 5 Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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