+12. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Richtlinie …

12. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Richtlinie …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) 2023/1114, der Richtlinie 2014/65/EU, den „EBA-Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/20344 “ und der Verordnung (EU) 2022/2554 verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung . Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

Gruppebezeichnet eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU5 . bezeichnet, sofern eingerichtet, das Leitungsorgan bei der
Leitungsorgan in seiner AufsichtsfunktionWahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung. bezeichnet das Leitungsorgan, das in seiner Rolle als effektiver
Leitungsorgan in seiner LeitungsfunktionLeiter des Emittenten von ART handelt, und umfasst die Personen, die dessen Geschäfte leiten.
Operationale Resilienzbezeichnet die Fähigkeit eines Emittenten von ART, kritische oder wichtige Funktionen bei Störungen zu erfüllen.
Operationelles Risikobezeichnet das operationelle Risiko im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

4 EBA-Leitlinien zu internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034

5 Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/