+14. Die Emittenten von ART und die zuständigen Behörden sollten bei der Anwendung und Umsetzung …
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14. Die Emittenten von ART und die zuständigen Behörden sollten bei der Anwendung und Umsetzung …
Die Emittenten von ART und die zuständigen Behörden sollten bei der Anwendung und Umsetzung dieser Leitlinien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass die Regelungen zur Governance mit dem individuellen Risikoprofil des Emittenten von ART und gegebenenfalls der Gruppe in Einklang stehen, im Hinblick auf seine Größe und interne Organisation angemessen sind, seinem Geschäftsmodell entsprechen, für die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten geeignet sind und ausreichen, um die Ziele der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Bestimmungen wirksam zu erreichen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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